Prostitution im Norden ab 15. September wieder erlaubt

Hamburg (dpa) - In den Nordländern Hamburg, Schleswig-Holstein,
Bremen und Niedersachsen ist Prostitution vom 15. September an unter
strengen Auflagen wieder erlaubt. Dies teilte Hamburgs
Sozialsenatorin Melanie Leonhard (SPD) am Dienstag mit. Das Vorgehen
sei mit den anderen drei Bundesländern abgesprochen, sagte die
Hamburger Senatorin.

Um mögliche Infektionen nachverfolgen zu können, seien die
Prostituierten verpflichtet, Kontaktlisten zu führen und nach
Terminabsprache zu arbeiten. «Nicht zulässig sind weiterhin
Prostitutionsveranstaltungen und Prostitution in Fahrzeugen», sagte
Leonhard.

Ausschlaggebend für die Wiederzulassung sei gewesen, dass sie im
Einklang mit den benachbarten Bundesländern erfolge, um Abwanderungen
zu vermeiden. Außerdem sei die Entscheidung im Lichte von
Gerichtsentscheidungen gefallen, so die Senatorin weiter.

In der vergangenen Woche hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt entschieden, dass Prostitutionsstätten wieder öffnen
dürfen. Ende August hatte auch das Oberverwaltungsgericht in
Niedersachsen die von der Landesregierung angeordnete Schließung von
Bordellen und ähnlichen Einrichtungen außer Vollzug gesetzt. In
Bremen stehe ebenfalls eine Entscheidung an, sagte Leonhard.

Auch in Hamburg hatten Sexarbeiterinnen und Bordellbetreiber aus der
Herbertstraße nach eigenen Angaben einen Eilantrag beim
Verwaltungsgericht gestellt. Sie gehe davon aus, dass mit der
Entscheidung, die Prostitution ab dem 15. September wieder
zuzulassen, der Klagegrund entfallen sei, sagte Leonhard.

In Nordrhein-Westfalen könnnen Bordellbetreiber und Prostituierte
ihre Dienstleistungen in der Corona-Krise vorläufig wieder anbieten.
Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land
Nordrhein-Westfalen in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss
entschieden. Die vom Land erlassene Coronaschutzverordnung ist damit
im Bezug auf das Verbot von sexuellen Dienstleistungen in und
außerhalb von Prostitutionsstätten und Bordellen außer Vollzug
gesetzt. Die vollständige Untersagung aller sexuellen
Dienstleistungen sei derzeit nicht mehr verhältnismäßig, heißt es i
n
der Begründung des OVG.