Urteil: Krankenkasse darf nicht mit Ferndiagnose werben

München (dpa/lby) - «Bleib einfach im Bett, wenn Du zum Arzt gehst» -

mit diesem Slogan darf eine Krankenkasse nicht mehr werben. Das hat
das Oberlandesgericht München entschieden. Die Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die Kasse verklagt, weil sie
in dem Spruch unzulässige Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung
sieht. Die ist laut Paragraf 9 des Heilmittelwerbegesetz
(HWG) nämlich nicht erlaubt. So sah das auch das OLG und bestätigte
ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes München I aus dem
vergangenen Jahr.

«Vorbei ist die Zeit in der du dich mit Schnupfen zum Arzt schleppen
musstest. Ab jetzt erhältst du Diagnosen und Krankschreiben direkt
über dein Smartphone. Ohne zusätzliche Kosten», hieß es in der
Werbung weiter, die nun obergerichtlich als unlauter eingestuft
wurde.

Die Krankenkasse, die gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel
eingelegt hatte, hatte sich im Berufungsverfahren auf die
neue Fassung des Paragrafen gestützt, der seit dem 19. Dezember 2019
einen Satz 2 umfasst. Darin heißt es: «Satz 1 ist nicht anzuwenden
auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von
Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten
fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu
behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.» Das OLG entschied
dennoch gegen die Krankenkasse und zugunsten der Wettbewerbszentrale.