Gericht schmettert Corona-Klage von Gastwirt ab

Wie alle Gastwirte in Deutschland musste Gerrit Schweer im März
seinen Betrieb schließen, um das Coronavirus zu stoppen. Wer muss für
Einnahmeausfälle während des verordneten Stillstandes aufkommen? Für

das Landgericht Hannover ist der Fall klar.

Hannover (dpa/lni) - Das Landgericht Hannover hat die Klage eines
Gastwirts auf Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung
seines Restaurants abgewiesen. Für die Klage gegen das Land
Niedersachsen und einen Entschädigungsanspruch gebe es keine
Rechtsgrundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz, sagte ein
Gerichtssprecher am Donnerstag zu dem Zivilverfahren (Az.: 8 O 2/20).

Nach Ansicht des Richters habe der Gesetzgeber keine Entschädigung
für Gastronomen in dem Gesetz vorgesehen. Hätte der Bundestag dies
gewollt, dann hätte er es Ende März noch tun können, als
Verdienstausfallregelungen für Eltern beschlossen wurden, die wegen
der Schul- und Kitaschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen
mussten.

Kläger Gerrit Schweer betreibt ein Lokal im Ausflugsort Steinhude am
Steinhuder Meer in der Region Hannover. Sein von einem Steuerberater
attestierter Schaden beläuft sich auf rund 52 000 Euro. Der Gastronom
verlangte 10 000 Euro Entschädigung vom Land.

Auch aus dem Landespolizeigesetz mit seinen Entschädigungsregelungen
ergeben sich keine Ansprüche, wie der Sprecher erklärte. Bundesrecht
gehe vor Landesrecht, ein Rückgriff auf ein Landesgesetz sei daher
nicht möglich. Auch aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht ergeben
sich demnach keine Ansprüche. Der Richter argumentierte zudem, er
würde Richterrecht schaffen und einen Entschädigungsanspruch
konstruieren, wenn er der Klage stattgeben würde - und der
Gesetzgeber müsste zahlen. Das wiederum hätte drastische Folgen für
die öffentlichen Haushalte.