Urteil: Patient kann nichts für mangelnde Büroorganisation von Arzt

München (dpa/lby) - Arbeitnehmer bekommen ihr Krankengeld unter
Umständen auch bei der verspäteten Vorlage eines ärztlichen Attests -

wenn der Arzt die Verzögerung zu verantworten hat. Die unzureichende
Büroorganisation des Arztes liege in der Risikosphäre der
Krankenkasse, schreibt das Sozialgericht München in einer am Montag
veröffentlichten Entscheidung vom 17. Juni (S 7 KR 1719/19).
Schließlich bediene sie sich ausdrücklich dafür zugelassener
Kassenärzte. «Wenn dieser Arzt nicht in der Lage ist, die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach Untersuchung
auszustellen, muss die Krankenkasse sich diese Versäumnis zurechnen
lassen.»

Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der sich an einem
Montag um eine erneute Krankschreibung bemüht hatte. Da in der Praxis
an dem Tag eine Schreibkraft fehlte, habe er das Attest erst am
folgenden Samstag erhalten. Der Patient übersandte die Bescheinigung
daraufhin sofort an seine Kasse - allerdings zu spät, wie ihm
beschieden wurde. Für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem
Erhalt der Bescheinigung habe ihm die Kasse das Krankengeld
verweigert, so das Sozialgericht, das daraufhin befand: «Einem
Arbeitnehmer steht Krankengeld auch dann zu, wenn er das Attest für
die fortdauernde Krankschreibung bei seiner Krankenkasse erst
verspätet vorlegt, weil der untersuchende Arzt es ihm erst
nachträglich zugeleitet hat.»