Neue Corona-Regeln treten in Kraft

Die Berlinerinnen und Berliner müssen sich wieder einmal auf neue
Regeln in der Corona-Pandemie einstellen. Das sind die wichtigsten
Änderungen.

Berlin (dpa/bb) - In Berlin gelten ab Mittwoch neue Corona-Regeln.
Was ändert sich?

HANDEL: Wer in Läden einkaufen will, muss einen tagesaktuellen
negativen Corona-Schnelltest vorweisen (Test & Meet). Betreiber von
Kaufhäusern und Einkaufszentren sind angehalten, für die Besucher
Testmöglichkeiten zu organisieren. Die Pflicht, vorher einen Termin
zu buchen (Click & Meet), fällt weg. Es gibt aber Ausnahmen von der
Testpflicht: In Geschäften, die als wichtig für die Grundversorgung
der Bevölkerung angesehen werden und im Lockdown deshalb immer offen
waren, ist weiterhin kein Test nötig. Das betrifft vor allem den
Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte, Drogerien und Apotheken.

KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Auch für den Besuch beim Friseur oder im
Kosmetiksalon ist jetzt ein negativer Test Voraussetzung. Das gilt
ebenfalls für den Besuch in MUSEEN, GALERIEN und GEDENKSTÄTTEN.
Wichtig dabei: Termine müssen weiterhin vorher vereinbart werden,
etwa telefonisch oder online.

VERANSTALTUNGEN: An Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als fünf
zeitgleich Anwesenden dürfen nur Personen teilnehmen, die einen
negativen Test vorweisen können. Dies gilt auch für
Parteiversammlungen, Versammlungen von Wählergemeinschaften,
Betriebsversammlungen oder Sitzungen von Betriebsräten. Für
Gottesdienste, Demonstrationen und die Tätigkeit von Parlament,
Regierung und Rechtspflege greift die Regelung nicht.

VERPFLICHTENDE TESTANGEBOTE IM BETRIEB: Arbeitgeber müssen den
Beschäftigten, die nicht permanent im Homeoffice arbeiten, mindestens
zwei Mal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest anbieten. Sie sind
verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das tagesaktuelle
Testergebnis auszustellen, das Muster gibt die Gesundheitsverwaltung
vor. Für Beschäftigte besteht keine Testpflicht außer für solche in

direktem Kundenkontakt, etwa im Handel.

HOMEOFFICE-PFLICHT: Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeber sind
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass maximal 50 Prozent der
eingerichteten Büroarbeitsplätze im Betrieb zeitgleich genutzt
werden.

MASKENPFLICHT: In geschlossenen Räumen besteht grundsätzlich eine
FFP2-Maskenpflicht, um besseren Infektionsschutz sicherzustellen.
Einfachere OP-Masken reichen nicht mehr aus. Die Regelung gilt

- für Fahrgäste in Bussen und Bahnen, auf Bahnhöfen und Flughäfen,
in
Taxen und sonstigen Fahrzeugen mit wechselnden Fahrgästen;

- beim Besuch von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen,
sofern dem eine Behandlung nicht entgegensteht;

- in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen für Besucher sowie
Bewohner, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder
Besuch empfangen;

- für Kunden in Geschäften sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und
anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr;

- für Besuche von Bibliotheken und Archiven;

- in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung
sowie für Besucher kultureller Einrichtungen und
Freizeiteinrichtungen