Maskenpflicht im Riesenrad: Neue Verordnung für temporäre Freizeitparks

Zurzeit entstehen in manchen Städten «Pop-Up-Freizeitparks» als
Ersatz für verbotene Volksfeste wie die Düsseldorfer Rheinkirmes. Das
Gesundheitsministerium reagiert - und reguliert.

Düsseldorf (dpa/lnw) - Regeln für ein neues Phänomen: Das
NRW-Gesundheitsministerium hat im Zuge der neuen
Coronaschutz-Verordnung nun auch Regeln für «vorübergehende
Freizeitparks» aufgestellt. Die Kirmes-Ersatzveranstaltungen gibt es
bisher unter anderem in Düsseldorf und Dortmund. Die Hygieneregeln
umfassen unter anderem Laufwege, Abstandsregeln und eine
Maskenpflicht in geschlossenen Kabinen wie bei einem Riesenrad.

In den Hygienestandards, die am Mittwochabend veröffentlicht wurden
und ab Donnerstag gelten, heißt es unter anderem: «Der Einlass und
das Verlassen sollten möglichst kontaktfrei erfolgen.» Die
Besucherzahl muss so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5
Metern eingehalten werden kann. «Es sollte ein Laufwege-Konzept
erarbeitet werden und die Abstände zwischen den Angeboten sollten
ausreichend groß sein.»

Die Schaustellerbetriebe müssen für ihre Attraktionen jeweils ein
besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorweisen, so dass
zum Beispiel auch in der Achterbahn 1,5 Meter Abstand zwischen
Fremden ist. «Soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht
eingehalten werden kann oder die Kabinen der Fahrgeschäfte
«geschlossen» sind, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
vorzugeben.» Haltebügel müssen in regelmäßigen Abständen gerein
igt
werden.