OVG: Kontaktdatenabfrage in Restaurants ist zulässig

Die Kontaktdaten der Besucher müssen im Restaurant, beim Friseur und
im Fitnessstudio weiterhin angegeben werden. Ein Anwalt ist mit
seinem Versuch, die Zettelpflicht zu kippen, vorerst gescheitert.

Münster (dpa/lnw) - Restaurantgäste und Friseurkunden müssen in
Nordrhein-Westfalen weiterhin Namen und Adressen hinterlassen. Das
hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht am Dienstag in
Münster entschieden. Wie eine Sprecherin mitteilte, wurde der Antrag
eines Bochumer Rechtsanwalts im Eilverfahren abgelehnt. Der Beschluss
ist unanfechtbar (Az.: 13 B 695/20.NE).

Der Anwalt hatte argumentiert, die mit der Coronaschutzverordnung
erlassene Pflicht verletzte sein Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung. Das Gericht befand aber in dem vorläufigen
Verfahren, die informationelle Selbstbestimmung habe gegenüber dem
Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurückzustehen.

Um Infektionsketten zurückverfolgen zu können, sieht die
Coronaschutzverordnung die Erfassung der Kundendaten (Name, Adresse,
Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts) vor. Die Kontaktdaten sind
vier Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. Eine Weitergabe
an die Gesundheitsbehörde erfolgt nur auf deren Verlangen.

Mit der Erhebung der Kundendaten soll sichergestellt werden, dass bei
einer Neuinfektion mit dem Coronavirus die Kontaktpersonen des
Betroffenen ermittelt werden können. Die Maßnahme sei
unverhältnismäßig und verstoße gegen den Datenschutz, hatte der
Anwalt argumentiert.

Angesichts der weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen
Lebens sei es - nach vorläufiger Prüfung - nicht zu beanstanden,
wenn die Kontaktdaten als milderes Mittel erhoben werden, um
Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen, befand dagegen das
Gericht.

Wer dies nicht wolle, könne immer noch fernbleiben: Restaurant- und
Fitnessstudiobesuche sowie das Haareschneiden beim Friseur dienten
nicht der Deckung elementarer Grundbedürfnisse. Es gebe Alternativen.