Lockerung der Corona-Regeln - der aktuelle Stand in den Bundesländern

Berlin (dpa) - Die Bundesländer können im Kampf gegen die
Corona-Pandemie weitgehend in eigener Verantwortung über die
schrittweise Lockerung von Einschränkungen und Auflagen entscheiden.

Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten
Lebensbereichen. Wichtig: Die Lockerungen erfolgen in aller Regel
unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt
weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

Eine Besonderheit gibt es in Schleswig-Holstein: In der Stadt Heide
wurden manche Lockerungen wegen hoher Neuinfektionszahlen wieder
zurückgenommen. Auch in der Stadt Büsum gibt es besondere Auflagen.
Die verschärften Regeln gelten aktuell bis zum 7. August.


1) Kontaktbestimmungen


BADEN-WÜRTTEMBERG: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus

mehreren Haushalten öffentlich treffen. Bei privaten Veranstaltungen
gibt es keine zahlenmäßigen Beschränkungen, wenn alle Personen
miteinander verwandt sind.

BAYERN: Im öffentlichen Raum dürfen sich wieder Gruppen von bis zu 10
Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte
zahlenmäßige Beschränkung mehr, allerdings soll dort die Personenzahl

so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern
eingehalten werden kann.

BERLIN: Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr. Abstands- und
Hygieneregeln gelten aber weiterhin.

BRANDENBURG: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Abstands-
und Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden.

BREMEN: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei
Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Erlaubt sind auch
Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus verschiedenen Haushalten.

HAMBURG: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern
zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der
Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten
begrenzt.

HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen,
ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der
Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Die Kontaktbeschränkungen für den
öffentlichen Raum mit einer Obergrenze von 10 Personen sind
aufgehoben. Damit dürfen sich wieder mehr Menschen treffen. Doch sind
sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und
Mundschutz zu tragen.

NIEDERSACHSEN: Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen.
Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch
mehr sein.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im
Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch
mehr sein.

RHEINLAND-PFALZ: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der
Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.

SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.

SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis
zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen. In einer Gaststätte
oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei
Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie
Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich.

SACHSEN-ANHALT: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr
als 10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft,
möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht mehr.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im
privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen
versammeln.

THÜRINGEN: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Allerdings
empfiehlt eine neue Grundverordnung, sich nur mit einem weiteren
Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.


2) Schulen und Kitas


BADEN-WÜRTTEMBERG: Derzeit sind Sommerferien in Baden-Württemberg.
Danach sollen die Schüler wieder regulär unterrichtet werden.
Voraussetzung dafür ist, dass es keine zweite Infektionswelle gibt.
Kitas können öffnen.

BAYERN: In Bayern sind Schulferien. Wie es danach weitergeht, hängt
vom Verlauf der Pandemie ab. Es soll aber eine Maskenpflicht
außerhalb des Unterrichts geben. Alle Kinder dürfen zurück in
Kindergärten und Krippen. Ab September sollen Kinder mit Schnupfen
und laufender Nase nicht mehr automatisch vom Kita-Besuch
ausgeschlossen werden; hierzu wird ein Leitfaden erarbeitet.

BERLIN: In den Kitas soll die Betreuung aller Kinder wieder in vollem
Umfang stattfinden. Die Schulen sollen nach dem Ende der Sommerferien
am 10. August zu einem weitgehenden Normalbetrieb zurückkehren. Dann
soll es eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler geben, die
jedoch nicht im Unterricht selbst gelten soll.

BRANDENBURG: Kitas können grundsätzlich wieder für alle Kinder
öffnen. Die Schulen sollen nach dem Ende der Sommerferien am 10.
August zum regulären Betrieb zurückkehren. In Schulen und Kitas
sollen Lehrkräfte untereinander und gegenüber Eltern den
Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Auch ein Mund-Nasen-Schutz
wird dort sowie bei der Schülerbeförderung oder auf dem Schulhof in
Pausen empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben. Hygieneregeln wie
Händewaschen und Lüften müssen eingehalten werden.

BREMEN: Kitas sind im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Im Land
Bremen sind Sommerferien.

HAMBURG: Alle Kinder dürfen in einem eingeschränkten Regelbetrieb
wieder die Kitas besuchen. Nach dem Ende der Sommerferien am 6.
August können wieder alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse
gemeinsam unterrichtet werden. Dennoch sollen Einschränkungen wie die
bisherigen Abstandsgebote vorsichtshalber erhalten bleiben. In
bestimmten Situationen soll es für Kinder einer Jahrgangsstufe
Ausnahmen geben. Zudem gilt mit Beginn des Schuljahres eine
Maskenpflicht für das gesamte Schulgelände, nicht aber für den
Unterricht selbst. Ausgenommen von den Regelungen sind Grundschüler.
In den Kitas soll es nach Ende der Sommerferien einen
uneingeschränkten Regelbetrieb geben.

HESSEN: Die Kitas sind wieder zum Regelbetrieb übergegangen. Nach dem
Ende der Schulferien Mitte August ist an allen Schulen normaler
Präsenzunterricht mit Schulpflicht vorgesehen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Kitas stehen wieder allen Kindern offen. Seit
Montag gibt es wieder einen verlässlichen und täglichen
Regelunterricht für alle Schüler - mit mindestens vier Stunden am Tag
in der Grundschule und an den weiterführenden Schulen mindestens
fünf. Die Schulhorte sollen in den Sommerferien eine reguläre
Ferienbetreuung von täglich sechs Stunden pro Kind anbieten. Schüler
und Lehrer müssen vom 5. August an auf dem Schulgelände eine
Mund-Nase-Bedeckung tragen. Außerdem sollen die Corona-Tests
ausgeweitet werden, wie Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD)
sagte. Die Maskenpflicht gilt demnach ab Klasse fünf. Damit sind die
Grundschulen befreit. Ausgenommen sind laut Schwesig auch die
Klassenräume.

NIEDERSACHSEN: Die Kitas sind seit Montag wieder für alle Kinder im
Regelbetrieb geöffnet. In Niedersachsen sind Schulferien.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Alle Kita-Kinder werden wieder betreut,
allerdings mit weniger Stunden pro Woche als normal. Ab dem 17.
August soll wieder Regelbetrieb gelten. An den Schulen in NRW gilt
zum neuen Schuljahr ab 12. August eine weitgehende Maskenpflicht, die
auch im Unterricht gilt. Ausgenommen sind nur Grundschulen. Die
Regelung läuft zunächst bis zum 31. August.

RHEINLAND-PFALZ: Nach dem Ende der Sommerferien ist ab Mitte August
wieder normaler Präsenzunterricht geplant. Die Kitas haben wieder den
Regelbetrieb aufgenommen, sofern sie ferienbedingt nicht noch
geschlossen haben.

SAARLAND: Nach dem Ende der Sommerferien ist ab Mitte August wieder
an allen Schulen normaler Präsenzunterricht mit Schulpflicht
vorgesehen. Kitas sind wieder in den Regelbetrieb übergegangen,
sofern sie ferienbedingt nicht mehr geschlossen haben.

SACHSEN: Die Kitas können zum Regelbetrieb übergehen - allerdings mit
erhöhten Hygieneauflagen. Nach den Sommerferien Ende August sollen
alle Schulen zum Regelbetrieb zurückkehren.

SACHSEN-ANHALT: Kitas arbeiten im eingeschränkten Regelbetrieb. Sie
sollen in den kommenden Wochen zum Normalbetrieb zurückkehren. Die
Schulen sollen nach den Sommerferien Ende August ebenfalls vom
Corona-Betrieb mit Wechselmodell und starren Gruppen in den
Normalbetrieb wechseln.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Der Regelbetrieb an allen Schulen soll nach den
Sommerferien mit dem neuen Schuljahr am 10. August wieder starten.
Seit Montag werden die Kinder auf den Inseln und Halligen bereits
wieder unterrichtet. Die Kitas können in den Regelbetrieb
zurückkehren. Die Landesregierung empfiehlt dringend, dass an Schulen
Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

THÜRINGEN: In allen Kitas gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb.
Kindergärten und Grundschulen öffnen für alle Kinder täglich. Nach

den Sommerferien Ende August sollen alle Schulen zum Regelbetrieb
zurückkehren.


3) Feste und Veranstaltungen


BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und
kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind seit Samstag
erlaubt. Ab dem 1. September sollen auch Messen mit mehr als 500
Personen wieder öffnen dürfen. Großveranstaltungen wie Volksfeste,
auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind, bleiben allerdings
bis Ende Oktober verboten.

BAYERN: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Schulabschlussfeiern
und Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in
Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Und die Wirte von
Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und

kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich
veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter
gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen - das
heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und
200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200
beziehungsweise 100 Menschen. Märkte ohne Volksfestcharakter wie
kleinere Kunst- und Handwerkermärkte oder Flohmärkte ohne große
Besucherströme werden im Freien unter Auflagen erlaubt.

BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl von Messen, Tagungen und
gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich wird bis zum 1.
Oktober schrittweise auf 1000 erhöht, seit 1. August sind 500
Menschen erlaubt. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen momentan
bis zu 1000 und vom 1. September an bis zu 5000 Menschen
zusammenkommen. Diese Obergrenzen gelten auch für private und
familiäre Veranstaltungen.

BRANDENBURG: Öffentliche und private Veranstaltungen dürfen wieder
mit bis zu 1000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste
und Konzerte. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein
geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen
von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen
mit mehr als 1000 Menschen bleiben bis Ende Oktober verboten.

BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind
erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer
Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzungen für solche
Zusammenkünfte sind ein Hygienekonzept und die Einhaltung des
Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander. Die Veranstalter
müssen zudem die Namen der Teilnehmenden protokollieren.

HAMBURG: Unter Auflagen sind wieder Veranstaltungen mit bis zu 1000
Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen
zulässig.

HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen
nicht mehr genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept
vorliegt. Zuschauer bei Sportveranstaltungen sind wieder erlaubt,
sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei
Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Größere Veranstaltungen sind wieder möglich:

In Räumen dürfen maximal 200 Menschen teilnehmen, bei Veranstaltungen
im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im
Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Über diese Zahl hinaus
soll es zunächst keine Genehmigungen geben. Bei Familienfeiern sind
höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder
religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen.
Volksfeste bleiben verboten.

NIEDERSACHSEN: Messen sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Für
private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant gelten die
Kontaktbestimmungen mit der Obergrenze von 10 Personen, sofern es
sich nicht ausschließlich um Angehörige oder die Mitglieder zweier
Haushalte handelt. Feste wie Taufen, Hochzeiten sowie Beerdigungen
sind bis zu 50 Personen möglich. Für Veranstaltungen zum Beispiel im
Kulturbereich gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Feste wie Jubiläen, Hochzeiten, Taufen oder
Geburtstage mit höchstens 150 Teilnehmern sind unter Auflagen
erlaubt. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen.
Voraussetzung sind die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung
der Personalien der Gäste. Messen dürfen nur unter Auflagen
stattfinden. Veranstaltungen im Kultur- oder Bildungsbereich mit
maximal 300 Teilnehmenden brauchen nicht mal ein Hygienekonzept.

RHEINLAND-PFALZ: In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen,
darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 150 Menschen versammeln. Im
Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 350 Menschen möglich, wenn der
Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden. Familienfeste
oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der
Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.

SAARLAND: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 700
Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 350. Vom 24.
August an sind Höchstgrenzen von 1000 Teilnehmern unter freiem Himmel
und 500 in geschlossenen Räumen vorgesehen.

SACHSEN: Bei Familienfeiern außerhalb privater Räume dürfen sich bis

zu 100 Menschen treffen. Tagungen, Kongresse und kleinere Messen mit
höchstens 1000 Besuchern sind wieder zulässig - Voraussetzung sind
entsprechende Hygienekonzepte. In Jazzclubs oder anderen kleineren
Lokalitäten können Konzerte stattfinden. Bis zu 1000 Personen dürfen

beim Breiten- und Freizeitsport unter Auflagen zuschauen, also auch
bei Fußballspielen. Für Profifußball gilt diese geplante Lockerung
noch nicht - es wird aber überlegt, dies zum 1. September zu
ermöglichen.

SACHSEN-ANHALT: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen.
Bei professionell organisierten Festen wie Hochzeiten, Trauerfeiern
oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder
Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen
erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl für solche
Veranstaltungen auf 250 begrenzt, vom 29. August an dürfen bis zu 500
kommen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500
Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250.

THÜRINGEN: Messen, Spezialmärkte und andere gewerbliche Ausstellungen
sind erlaubt, wenn genehmigte Infektionsschutzkonzepte vorliegen.
Private Feiern in geschlossenen Räumen müssen ab 30 Teilnehmern zwei
Tage im Voraus bei der jeweiligen Kommune angemeldet werden.
Sportveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 200 Zuschauern
erlaubt, wenn ein genehmigtes Infektionsschutzkonzept vorliegt.


4) Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze


Zum Umgang mit Reisenden aus Risikogebieten haben sich Bund und
Länder auf eine gemeinsame Linie verständigt. Danach soll es lokale
Ein- und Ausreisesperren geben können, wenn die Zahl der Infektionen
weiter steigt oder es keine Gewissheit gibt, dass die
Infektionsketten bereits unterbrochen sind. So soll zielgenauer auf
lokale Ausbrüche der Corona-Pandemie eingegangen werden. «Diese
Maßnahmen sollen zielgerichtet erfolgen und müssen sich nicht auf den
gesamten Landkreis bzw. die gesamte kreisfreie Stadt beziehen», heißt
es in dem Beschluss.

Dem Papier zufolge sollen die Länder Vorsorge dafür treffen, dass
Reisende aus Regionen mit erhöhten Corona-Infektionen nur dann in
einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden beziehungsweise ohne
Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen dürfen, wenn sie mit einem
ärztlichen Zeugnis nachweisen können, dass sie nicht infiziert sind.

Ansonsten gilt:

BADEN-WÜRTTEMBERG: Ferienwohnungen und Campingplätze können wieder
öffnen, genauso wie Hotels.

BAYERN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder
öffnen, ebenso Wellnessbereiche.

BERLIN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen.

BRANDENBURG: Ferienwohnungen und Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Auch
Campingplätze sind geöffnet.

BREMEN: Hotels und Ferienwohnungen dürfen öffnen, Campingplätze
ebenso.

HAMBURG: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste
beherbergen.

HESSEN: Hotels und Ferienwohnungen können aufsperren, Campingplätze
ihre Tore öffnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Hotels und Ferienwohnungen sind geöffnet.
Gleiches gilt für Campingplätze. Tagestouristen aus anderen
Bundesländern dürfen auch weiterhin nicht nach Mecklenburg-Vorpommern
kommen - es sei denn, sie kommen mit einem organisierten
Busreise-Tagesausflug.

NIEDERSACHSEN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze sind
geöffnet.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können
aufmachen.

RHEINLAND-PFALZ: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen
wieder für den Tourismus öffnen.

SAARLAND: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder für

den Tourismus öffnen.

SACHSEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen können öffnen.

SACHSEN-ANHALT: Ferienwohnungen können öffnen, Hotels und
Campingplätze ebenfalls.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Ferienwohnungen, Hotels und Campingplätze dürfen
öffnen. Öffnungszeiten-Beschränkungen für Restaurants wurden
aufgehoben.

THÜRINGEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen dürfen
aufmachen.


5) Demonstrationen


BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt - allerdings mit
Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu
Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden
werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand

bieten.

BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
mehr.

BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien sind wieder ohne Begrenzung
der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten
und der Zutritt gesteuert werden.

BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum
Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen
versehen werden.

HAMBURG: Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung

mehr. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene- und
Abstandsregeln geprüft.

HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien
sind mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach
besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1000 Teilnehmern.

NIEDERSACHSEN: Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne
Ausnahmegenehmigung stattfinden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt - bei
Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern,
gerechnet auf die Gesamtfläche.

RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen
möglich.

SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter
freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.

SACHSEN: Kundgebungen sind nicht mehr auf eine bestimmte Anzahl von
Teilnehmern begrenzt.

SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die
Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine
pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu
500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen
möglich.

THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl
sind möglich.