Verwaltungsgerichtshof bestätigt Ausgangsbeschränkungen

Die Auflagen und Beschränkungen wegen der Corona-Krise beschäftigen
auch die obersten Verfassungs- und Verwaltungsrichter in Bayern. Sie
geben der Staatsregierung juristische Rückendeckung.

München (dpa/lby) - Nach dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof hat
auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die im Freistaat geltenden
Ausgangsbeschränkungen wegen der Corona-Krise fürs Erste bestätigt.
Die zuständigen Richter lehnten es am Montag ab, die Regelungen durch
einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, wie das
Gericht mitteilte. Die Entscheidungen in einem Hauptsacheverfahren
stehen allerdings noch aus, ebenso wie beim Verfassungsgerichtshof.

Zur Eindämmung des Coronavirus gelten in Bayern seit dem 21. März
umfangreiche Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der eigenen
Wohnung ist seither nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu
zählen etwa der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arztbesuche,
aber auch «Sport und Bewegung an der frischen Luft». Läden abseits
der täglichen Grundversorgung müssen geschlossen bleiben, ebenso
Gastronomiebetriebe mit Ausnahme von Mitnahme-, Liefer- und
Drive-in-Angeboten. All diese Einschränkungen und Auflagen werden nun
noch einmal bis zum Ende der Osterferien am 19. April verlängert.

Die Antragsteller vor dem Verwaltungsgerichtshof hatten argumentiert,
diese Eingriffe in Rechte seien gesetzlich nicht gedeckt. Der
zuständige Senat stellte allerdings fest, dass «die angegriffene
Verordnung aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche
Grundlage findet» und lehnte deshalb eine einstweilige Anordnung ab.
Die durch die Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen
der Grundfreiheiten der Antragsteller seien «angesichts der
infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt», hieß es.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt die Staatsregierung aber auch
ausdrücklich in die Pflicht: Es müsse «laufend» überprüft werde
n, ob
und inwieweit die Einschränkungen aufrechterhalten werden müssen
(BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020, Az.: 20 NE 20.632).

Am Freitag hatte es bereits der Präsident des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs abgelehnt, die Beschränkungen durch
einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen. Nach einer
Folgenabwägung stellte er fest: «Angesichts der überragenden
Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten
überwiegen die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen
Verordnung.»