Saftige Strafen für Gruppen auf Straßen - neuer Corona-Bußgeldkatalog

Für Uneinsichtige wird es teuer: Wer meint, jetzt noch Corona-Partys
feiern zu müssen, kann sich auf Strafen bis zu 1000 Euro einstellen.
Wer sich auch sonst nicht an die Regeln hält, wird sich wundern.

Stuttgart (dpa/lsw) - Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus
legt das Land Baden-Württemberg einen Zahn zu: Nach der geänderten
Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen, die am Sonntag

in Kraft trat, drohen empfindliche Strafen. Wer sich mit mehr als
zwei Personen, die nicht zur Familie gehören, auf Straßen und Plätzen

aufhält, dem droht jeweils ein Bußgeld zwischen 100 und 1000 Euro.
Wer einen wegen Corona geschlossenen Friseursalon, eine Bar oder
einen Club trotzdem weiterbetreibt, muss mit Strafen zwischen 2500
und 5000 Euro rechnen. Und wer trotz Verbots ein Krankenhaus oder ein
Pflegeheim besucht, riskiert ein Bußgeld zwischen 250 und 1500 Euro.
Bei wiederholten Verstößen kann es bis 25 000 Euro teuer werden.

Die weit überwiegende Zahl der Menschen verhalte sich
verantwortungsvoll, so Innenminister Thomas Strobl (CDU) und
Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) am Sonntag in einer
gemeinsamen Mitteilung. «Dafür sind wir sehr dankbar - denn das ist
absolut notwendig, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und
um Menschenleben zu retten.» Doch es gebe noch immer eine «gewisse
Zahl von Uneinsichtigen.

Mit dem neuen Bußgeldkatalog hätten die Kommunen eine einheitliche
Handhabe, und für die Bürger bringe er Transparenz. Strobl betonte:
«Unsere Landespolizei wird die Einhaltung der Corona-Verordnung
weiter mit Hochdruck und mit starken Kräften überwachen. Denn ob die
Regeln eingehalten werden oder nicht, entscheidet am Ende des Tages
über Menschenleben.»

Gesundheitsminister Lucha appellierte: «Alle Bürgerinnen und Bürger,

die sich an die Verordnung halten, ihre sozialen Kontakte drastisch
einschränken und räumliche Distanz einhalten, helfen dabei mit, das
Gesundheitssystem nicht zu überlasten.» Sie schützten sich,
Mitmenschen und vor allem Ältere oder chronisch Kranke. Die Krise sei
nur zu meistern, wenn alle Bürger sich auch an die neue Regeln
halten. «Denjenigen, die noch immer uneinsichtig sind und damit nicht
nur sich selbst, sondern die gesamte Bevölkerung gefährden, drohen
entsprechende Konsequenzen.»

Neu sind in der Verordnung auch Verhaltensregeln für alle Betriebe
und Einrichtungen, die weiterhin offen bleiben dürfen: Sie müssen den
Zutritt steuern, Warteschlangen vermeiden und dafür sorgen, dass ein
Abstand von möglichst zwei Metern, mindestens aber von eineinhalb
Metern, zwischen Personen eingehalten wird.

Ausnahmen vom Veranstaltungs- und Ansammlungsverbot gibt es für
Blutspendetermine sowie für andere Veranstaltungen der medizinischen
Versorgung. Poststellen und Paketdienste dürfen ihren Betrieb
aufrechterhalten. Auch Einzelhändler für Gase, insbesondere
medizinische Gase, dürfen weiter geöffnet haben.

In den Katalog der «kritischen Infrastruktur» aufgenommen wurde die
Wohnungslosenhilfe, die Gemeindepsychiatrie sowie die Sucht- und
Drogenberatung. Zur kritischen Infrastruktur gehören nun auch der
Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr,
die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus
Sars-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind.

Die Notbetreuung für Kinder ist demnach auch während der Ferienzeit
gewährleistet. Voraussetzung bleibt, dass beide Erziehungsberechtigte
oder Alleinerziehende in Bereichen einer kritischen Infrastruktur
arbeiten. Die Schließung von Bildungseinrichtungen gilt nicht für
Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege,
Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege
(Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von
Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen
Assistenten, soweit dort Schüler unterrichtet werden, deren Abschluss
bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung
für Intensivkrankenpfleger.

Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und
Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs
erforderlich sind, sind nicht von Schließungen betroffen.