Gesundheit geht vor: Richter bestätigen Auflagen im Kampf gegen Virus

Das Demonstrationsrecht ist ein Grundrecht, doch in Corona-Zeiten ist
es eingeschränkt. Gerichte werten ein anderes Recht noch höher.

Hannover/Bremen (dpa/lni) - Im Kampf gegen das Coronavirus werden die
Rechte von Bürgerinnen und Bürger eingeschränkt. Einige klagen
dagegen. Doch die eilig verfügten Auflagen haben Bestand. Fürs erste
setzten Richter den Gesundheitsschutz der Bevölkerung über
Einzelinteressen. Drei Beispiele vom Freitag:

Oldenburg: Zwei Nordsee-Urlauber in Krummhörn (Kreis Aurich) müssen
wegen der Corona-Pandemie ihre eigene Ferienwohnung sofort verlassen.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies im Eilverfahren eine Klage der
Urlauber aus Rheinland-Pfalz ab (Az.: 7 B 721/20). Zur Abwehr des
Virus hat Aurich wie andere Kreise in Niedersachsen die Nutzung von
Zweit- oder Nebenwohnungen durch Eigentümer von auswärts untersagt.

Die Anordnung zur sofortigen Abreise sei mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt, befand
das Gericht. In einer Abwägung habe der Schutz der Gesundheit der
Bevölkerung Vorrang vor den «privaten Interessen der Antragsteller».


Hannover: Eine für Samstag geplante Kundgebung in Hannover gegen das
Versammlungsverbot darf nicht stattfinden. Dem Veranstalter ging es
darum, dass «unter dem Deckmantel der Epidemiebekämpfung» keinerlei
Protestversammlung mehr möglich sei. Das Verwaltungsgericht Hannover
wies aber seinen Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung des
niedersächsischen Sozialministeriums ab. (Az.: 15 B 1968/20)

Es sei offen, ob die Verfügung in allen Punkten rechtmäßig und
verhältnismäßig sei, hieß es. Trotzdem müsse das Ansinnen des Kl
ägers
«hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von
Leben und Gesundheit der Bevölkerung» zurückstehen.

Bremen: Das Ladenöffnungsverbot aufgrund der Corona-Krise gilt auch
für Sonderposten-Märkte, selbst wenn sie Lebensmittel führen. Das
Bremer Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag einer
Einzelhandelsgesellschaft ab, die sich gegen die Schließung dreier
Geschäfte gewehrt hatte. (Az.: 5 V 553/20)

Das weitgehende Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften sei
notwendig, um die Verbreitung des Coronavirus zu bekämpfen und zu
verlangsamen, begründete das Gericht den Beschluss. Die Firma
betreibt im norddeutschen Raum mehrere Sonderposten-Märkte, darunter
in Bremen. Dort gibt es zwar auch Lebensmittel. Doch nach Auffassung
des Gerichts suchen Kunden in solchen Läden nicht vorrangig Dinge des
täglichen Bedarfs, sondern günstige Angebote und Gelegenheitskäufe.


Alle drei Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.