Verwaltungsgericht: Öffnungsverbot auch für Sonderposten-Märkte
Bremen (dpa) - Das Ladenöffnungsverbot in der Corona-Krise gilt auch
für Sonderposten-Märkte, selbst wenn sie Lebensmittel im Sortiment
führen. Das Bremer Verwaltungsgericht lehnte einen Eilantrag einer
Einzelhandelsgesellschaft ab, die sich gegen die Schließung dreier
Geschäfte wehrte. Der am Freitag veröffentlichte Beschluss ist noch
nicht rechtskräftig. (Az.: 5 V 553/20)
Das Gericht betonte in seiner Begründung, nur etwa 25 Prozent des
Sortiments der fraglichen Läden entfielen auf Lebensmittel und
Getränke. Kunden gehe es nicht in erster Linie darum, wesentliche
Dinge des täglichen Bedarfs zu kaufen. Eine beachtliche Zahl suche
nach günstigen Angeboten und Gelegenheitskäufen. In der derzeitigen
Situation sei das weitgehende Verbot für die Öffnung von
Einzelhandelsgeschäften notwendig, um eine weitere Verbreitung des
Coronavirus zu bekämpfen und zu verlangsamen.
Die Einzelhandelsgesellschaft betreibt im norddeutschen Raum mehrere
Sonderposten-Märkte. Sie hatte argumentiert, man vertreibe zu einem
Großteil Waren, die in Geschäften verkauft würden, die durch
Ausnahmen in der Allgemeinverfügung weiter geöffnet bleiben dürften.