Eilantrag gescheitert: Sonderposten-Märkte unterliegen Öffnungsverbot

Bremen (dpa/lni) - Das aufgrund der Corona-Krise geltende
Ladenöffnungsverbot gilt auch für Sonderposten-Märkte, selbst wenn
sie Lebensmittel im Sortiment führen. Das Bremer Verwaltungsgericht
lehnte einen entsprechenden Eilantrag einer Einzelhandelsgesellschaft
ab, die sich gegen die Schließung dreier Geschäfte für den
Publikumsverkehr wehrte. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
(Az.: 5 V 553/20)

In der derzeitigen Situation sei das weitgehende Verbot für die
Öffnung von Einzelhandelsgeschäften notwendig, um eine weitere
Verbreitung des Coronavirus zu bekämpfen und zu verlangsamen,
begründete das Gericht am Freitag seinen Beschluss.

Die Einzelhandelsgesellschaft betreibt im norddeutschen Raum mehrere
Sonderposten-Märkte, darunter in Bremen. Sie argumentierte, man
vertreibe zu einem Großteil Waren, die in Geschäften verkauft würden,

die durch Ausnahmen in der Allgemeinverfügung weiter geöffnet bleiben
dürften. In den Läden werden unter anderem Tiefkühlware, Matratzen,
Feuerwerk, Lebensmittel und Getränke angeboten.

Aus einer Warenaufstellung ergebe sich, dass aber nur rund 25 Prozent
des Sortiments auf Lebensmittel und Getränke entfielen, hieß es
weiter in der Begründung. Nach Auffassung des Gerichtes geht es
Kunden in diesen Märkten typischerweise nicht in erster Linie darum,
die wesentliche Dinge des täglichen Bedarfs zu kaufen, was zwar auch
möglich sei. Eine beachtliche Zahl von Kunden dürfte es aber darum
gehen, nach günstigen Angeboten und Gelegenheitskäufen zu suchen.