Grundsatzurteil: Kein Abschiebeverbot wegen Malariagefahr

Münster (dpa/lnw) - Eine allgemeine Gefährdung durch Malaria
verhindert nicht die Abschiebung einer Familie mit einem in Europa
geborenen Kind nach Nigeria. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)
in Münster in einem Grundsatzurteil entschieden. Die
Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen hatten diese Frage zuletzt
unterschiedlich bewertet (Az.: 19 A 4470/19.A, Urteil vom 24. März
2020).

Bei dem vorliegenden Streitfall war eine Nigerianerin mit ihrem 2017
in Italien geborene Kind 2018 nach Deutschland eingereist. Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihren Asylantrag ab.
Das Verwaltungsgericht Münster hatte das in der ersten Instanz anders
bewertet und sich dabei auf die drohende Malariagefahr im Heimatland
bezogen.

Das OVG sieht das anders. Die Gefahr einer Malaria-Erkrankung sei
nicht hinreichend wahrscheinlich, auch wenn Nigeria ganzjährig und
flächendeckend als Hochrisikogebiet gelte. Zwar sei dem Gericht
bewusst, dass Kinder bis zu fünf Jahren wegen ihres noch nicht
vollständig ausgebildeten Immunsystems besonders gefährdet seien.
Eine Extremgefahr, Voraussetzung für ein Abschiebeverbot, liege aber
nicht vor. Die Sterblichkeitsrate von Kleinst- und Kleinkindern in
Nigeria deute nicht auf eine hohe Wahrscheinlichkeit hin. Der Mutter
sei zuzumuten, das Kind noch in Deutschland impfen zu lassen.
Außerdem biete der Staat Nigeria zurückkehrenden Familien
Vorsorgemaßnahmen an.

Das Gericht ließ keine Revision zu. Dagegen ist
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
möglich.