Verfassungsgerichtshof: Ausgangsbeschränkungen bleiben in Kraft

München (dpa/lby) - Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat die im
Freistaat geltenden Ausgangsbeschränkungen wegen der Corona-Krise
erneut bestätigt. «Wegen der überragenden Bedeutung von Leben und
Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten überwiegen die Gründe geg
en
das Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung», teilte der
Gerichtshof am Freitag in München mit (Az.: Vf. 29-VII-20).

Ein Antragsteller hatte demnach am Dienstag eine sogenannte
Popularklage erhoben, um die Regelungen für verfassungswidrig und
nichtig erklären zu lassen. Zugleich wollte er eine einstweilige
Anordnung erreichen, dass die Vorschriften sofort außer Vollzug
gesetzt werden. Er argumentiert den Angaben zufolge damit, dass die
zwischenzeitlich bis 3. Mai verlängerten Ausgangsbeschränkungen zu
unbestimmt seien und in unverhältnismäßiger Weise in Freiheitsrechte

der Bürger eingriffen, die die bayerische Verfassung garantiere.

Der Verfassungsgerichtshof wägte laut Mitteilung ab, was passieren
könnte, wenn man die Regeln wie das Verlassen der Wohnung nur mit
triftigem Grund beibehält beziehungsweise diese lockert. Zwar wiegen
etwa die «tiefgreifenden Grundrechtseingriffe» für viele unmittelbar

Betroffene schwer, räumte der Gerichtshof ein. Bei Lockerungen
allerdings «würde die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der
Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems
und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöht».

Die Juristen beziehen sich in den Erläuterungen auch auf eine frühere

Entscheidung des Gerichtshofs und gleichlautende Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts sowie die Risikoeinschätzung des Robert
Koch-Instituts. «Ziel müsse es sein, die weitere Ausbreitung des
Virus so weit wie möglich zu verzögern», hieß es.

Sollten die «gravierenden Grundrechtseinschränkungen» auch künftig

aufrechterhalten werden, müsse die Verhältnismäßigkeit gepüft wer
den.
So sei zu untersuchen, «ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu
den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des
Gesundheitssystems verantwortet werden kann, Einschränkungen -
gegebenenfalls unter Auflagen - (weiter) zu lockern.»