Zoll erleichtert Vorschriften zur Herstellung von Desinfektionsmittel

Berlin (dpa) - Angesichts der Coronavirus-Pandemie hat der Zoll
Ausnahmeregelungen bei der Verwendung von Alkohol zur Herstellung von
Desinfektionsmitteln zugelassen. Wie die Behörde am Montag mitteilte,
dürfen «alle Personen, die bereits Inhaber einer Erlaubnis zur
steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol zur Herstellung von
Arzneimitteln (...) sind, diese Erlaubnis seit dem 20. März 2020 auch
zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nutzen». Die eigentlich in
diesem Falle «zweckwidrige Verwendung des unvergällten Alkohols»
werde «vorübergehend geduldet», hieß es in der Mitteilung.

Zuvor hatte demnach auch schon die Bundesstelle für Chemikalien bei
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit
Ausnahmeregelungen auf die Krise im Desinfektionsmittelmarkt
reagiert. «Der Zollverwaltung ist bekannt, dass die Lieferanten, die
üblicherweise die Hersteller von Desinfektionsmitteln beliefern,
derzeit über alle Maßen ausgelastet sind, lange Lieferzeiten haben
und zum Teil keine Neukunden annehmen», teilte der Zoll mit. Man sei
mit Behörden und Verbänden in Kontakt, «um Lösungen zu finden».