Regierung will Mieter vor Kündigungen schützen

Was tun, wenn man wegen wegbrechender Löhne und Einnahmen in der
Krise die Miete nicht mehr zahlen oder Schulden nicht begleichen
kann? Die Regierung will viele normalerweise geltende Regeln zum
Schutz der Betroffenen ändern.

Berlin (dpa) - Mit einem umfassenden Schutzprogramm für Mieter und
Schuldner will die Regierung soziale Härten in der Corona-Krise
abfedern. Umfassende rechtliche Erleichterungen soll es auch für
Firmen und Vereine geben. Das sieht eine Gesetzesvorlage der
Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft vor, die der
Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt. Schon in der kommenden
Woche sollen die Krisenregeln beschlossen werden.

MIETER: Mietern soll wegen Mietschulden in der Corona-Krise nicht
gekündigt werden dürfen. Gelten soll dies für Mietschulden aus dem
Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Die Verpflichtung der
Mieter zur Zahlung der Miete bleibe aber im Grundsatz bestehen. Heute
kann dem Mieter bereits gekündigt werden, wenn er zwei Monate die
Miete nicht zahle.

SCHULDNER: Auch weiteren Schuldnern, die wegen der Corona-Pandemie
ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, sollen keine
rechtliche Folgen drohen. Bei Darlehen soll es eine gesetzliche
Stundungsregelung geben.

FRISTEN: In der Vorlage wird die Möglichkeit einer Verlängerung der
Fristen für die Erleichterungen für Mieter und Schuldner um ein Jahr
angelegt. «Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis
September 2020 nicht ausreichend ist, (...) wird dem
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (...) die
Möglichkeit eingeräumt, die (...) Befristungen (...) bis höchstens
zum 31. Juli 2021 zu verlängern.»

INSOLVENZEN: Ausgesetzt werden sollen der Vorlage zufolge die
Insolvenzantragspflicht und die Verbote, weiter Zahlungen zu leisten
- «es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der
Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung
einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit». Banken sollen durch Anreize
motiviert werden, Unternehmen in der Krise zusätzliche Liquidität zur
Verfügung zu stellen. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird

auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von
Insolvenzverfahren zu beantragen.

HAUPT- UND VEREINSVERSAMMLUNGEN: Hauptversammlungen von Unternehmen
sollen online ohne Präsenzpflicht durchgeführt werden können. Die
Einberufungsfrist soll auf 21 Tage verkürzt werden können. Für
Genossenschaften und Vereine sollen ebenfalls vorübergehend
Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische
Präsenz geschaffen werden. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern
soll der beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen
fortgelten.

STRAFVERFAHREN: Der Regierungsentwurf sieht weiter vor, dass es
Gerichten erlaubt wird, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate
und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese wegen der Covid-19-Pandemie
nicht durchgeführt werden kann.

ZIELE: In der Vorlage weist die Regierung auf die Schließung
zahlreicher Einrichtungen hin - und die Beschränkung der
Geschäftstätigkeit bei Unternehmen. Daraus resultierten vielfach
Einkommensverluste. «Betroffen werden insbesondere Selbständige,
Kunst- und Kulturschaffende sowie Inhaber von Gastronomie- und
Kultureinrichtungen sein.» Aber auch abhängig Beschäftigte seien
betroffen. Viele könnten ihre laufenden Verbindlichkeiten nicht
begleichen. «Für den Bereich des Zivilrechts soll mit diesem Gesetz
ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt

werden, das Betroffenen, die wegen der CO-VID-19-Pandemie ihre
vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können, einen
Aufschub gewährt.» Ähnliches gelte für die anderen Bereiche.