OLG: Kommune kann Schenkungen der Großmutter an Enkel zurückfordern

Celle (dpa/lni) - Enkel müssen auch nach bis zu zehn Jahren
Schenkungen der Großmutter zurückzahlen, wenn diese bedürftig wird.
Das hat das Oberlandesgericht Celle am Donnerstag entschieden, wie
ein Sprecher mitteilte. Die Kommune als Sozialhilfeträger könne dann
unter bestimmten Bedingungen die Gelder einfordern, befand der 6.
Zivilsenat. (Az.: 6 U 76/19)

Im konkreten Fall ging es um eine Großmutter, die für ihre beiden
Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto
eröffnet hatte. Dort zahlte sie über einen Zeitraum von rund elf
beziehungsweise neun Jahren monatlich jeweils 50 Euro ein, um für die
Enkel Kapital anzusparen. Die Frau bekam eine Rente von nur rund 1250
Euro. Als sie in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wurde, konnte
sie ihren Anteil daran nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb
kam die betreffende Kommune für diese Kosten auf und verlangte von
den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den
vergangenen zehn Jahren auf die Sparkonten eingezahlt hatte.

Die Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau seien keine
sogenannten privilegierten Schenkungen im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches, begründete der Senat seine Entscheidung. Es handele
sich weder um eine sittlich gebotene Pflichtschenkung noch um eine
auf moralischer Verantwortung beruhende Anstandsschenkung wie ein
Weihnachtsgeschenk oder Taschengeld. Dabei komme es nicht darauf an,
ob die Großmutter bei Beginn der Zahlungen absehen konnte, dass sie
später einmal pflegebedürftig werden würde.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats
Beschwerde eingelegt werden, sonst wird das Urteil rechtskräftig.