Umstrittener Paragraph 219a - Verurteilung von Frauenärztin bestätigt

Berlin (dpa/bb) - Das Berliner Kammergericht hat die Verurteilung
einer Berliner Frauenärztin wegen unzulässiger Werbung für
Schwangerschaftsabbrüche bestätigt. Damit wurde die Revision der
Medizinerin verworfen, teilte das Gericht am Montag mit.

Die Ärztin Bettina G. war im Juni zusammen mit einer Kollegin vom
Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe von jeweils 2000 Euro
verurteilt worden. Es war das erste Urteil seit der Neuregelung des
umstrittenen Paragrafen 219a. Die Gynäkologinnen hatten auf der
Internetseite ihrer Praxis darauf hingewiesen, dass zu den Leistungen
einer der Ärztinnen auch ein «medikamentöser, narkosefreier» Abbruc
h
«in geschützter Atmosphäre» gehört. Das wurde im ersten Urteil al
s
Gesetzesverstoß gewertet.

Das Kammergericht war nun ebenfalls der Ansicht, dass auch mit dem
reformierten Paragrafen strafbar sei, über die Art und Umstände eines
Abbruchs zu informieren. Erlaubt sei nur, «die bloße Vornahme eines
Eingriffs» kenntlich zu machen. Durch den Zusatz «in geschützter
Atmosphäre» sei der Straftatbestand der unzulässigen Werbung erfüll
t.
Laut Gericht hatte nur die Ärztin G. die Abbrüche als eigene Leistung
angeboten, die Revision ihrer Kollegin hatte Erfolg.

Der Bundestag hatte im Februar dem Koalitionskompromiss zum
Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche zugestimmt. Mediziner dürfen

demnach lediglich öffentlich machen, dass sie Abbrüche vornehmen. Sie
müssen an die Bundesärztekammer oder die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung verweisen. Die Reform ist umstritten.
Berlins Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) hatte moniert, mit der
Neufassung würden Ärztinnen und Ärzte weiter kriminalisiert.