BGH: Schadenersatz nach Silikonskandal ist schwieriger Fall Von Sönke Möhl, dpa

Viele Tausend Frauen sind vom Silikon-Skandal um Brustimplantate
betroffen. Beim Hersteller ist kein Schadenersatz zu bekommen. Können
sich Krankenkassen die Kosten für Operationen beim TÜV Rheinland
wiederholen?

Karlsruhe (dpa) - Der Streit um Schadenersatz im Skandal um
minderwertige Brustimplantate aus Industrie-Silikon stellt den
Bundesgerichtshof (BGH) vor schwierige Fragen. Im Revisionsprozess
zwischen der AOK Bayern und dem TÜV Rheinland werde möglicherweise
ein zweiter Senat hinzugezogen, sagte der Vorsitzende Richter des
zuständigen VII. Zivilsenats, Rüdiger Pamp, in der Verhandlung am
Donnerstag in Karlsruhe. «Es ist eine schwierige Entscheidung, die
viele Aspekte in den Blick nehmen muss.» (Az. VII ZR 151/18).

Die Krankenkasse hatte für 26 Frauen Operationskosten erstattet, die
reißanfällige Brustimplantate des französischen Herstellers Poly
Implant Prothèse (PIP) austauschen ließen. PIP hatte bis 2010
jahrelang Implantate mit für diese Zwecke nicht zugelassenem
Industriesilikon verkauft. Das Unternehmen meldete 2011 Insolvenz an
und wurde liquidiert. Der TÜV Rheinland hatte Qualitätssicherung und
Dokumentation des Unternehmens geprüft, damit PIP das CE-Kennzeichen
anbringen konnte, das Voraussetzung für den Einsatz von
Medizinprodukten in Deutschland ist. Bei der Klage geht es um mehr
als 50 000 Euro.

Im Juni 2017 hatte der BGH-Senat bereits entschieden, dass einer
betroffenen Frau aus Ludwigshafen kein Schadenersatz vom TÜV
Rheinland zusteht. Die Prüfer hätten bei der Überwachung von PIP
keine Pflichten verletzt. Zuvor hatte sich der
Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Fall befasst.

Dass der VII. Zivilsenat es sich mit einer Entscheidung nicht leicht
macht, wurde an mehreren Stellen in der Verhandlung deutlich. Pamp
betonte, seine Anmerkungen zu den verschiedenen rechtlichen Aspekten
aus der Vorberatung des Senats seien kein Hinweis in die eine oder
andere Richtung.

Ein wichtiger Aspekt ist, ob in dem Fall ein Vertrag mit
Bindungswirkung zugunsten Dritter vorliegt und ob der TÜV mit seiner
Zertifizierung eine Garantenstellung einnimmt. Wie offen der Senat
über die Fragen diskutiert ließ Pamp durchblicken, wenn er zu
verschiedenen Aspekten sagte, «darüber kann man streiten» oder «das

ist fraglich».

Der Anwalt der AOK verwies auf die Richtlinie der Europäischen Union,
deren Ziel der Schutz vor Schäden durch Medizinprodukte sei. Er habe
keinen Zweifel, dass Paragraf 6 des Medizinproduktegesetzes ein
Schutzgesetz im Sinne des Paragrafen 823 Bürgerliches Gesetzbuch ist,
der die Schadenersatzpflicht regelt. Der Vertrag zwischen dem TÜV
Rheinland und PIP entfaltet seiner Überzeugung nach
eine Schutzwirkung gegenüber den Empfängerinnen der Produkte.

Dem widersprach die Anwältin des TÜV Rheinland energisch. Nicht der
TÜV verleihe das CE-Siegel. Das Unternehmen bestätige nur, dass seine
Qualitätssicherung und Dokumentation dazu geeignet seien,
ordnungsgemäße Produkte zu produzieren. Das CE-Siegel sei eine eigene
Erklärung des Herstellers. Der TÜV Rheinland sei auch nicht
der Adressat von Paragraf 6 des Medizinproduktegesetzes. Denn der TÜV
Rheinland habe keine Zwangsmöglichkeiten und könne nicht
durchgreifen.

Am Ende der Verhandlung stellte Pamp infrage, ob der EU-Gesetzgeber
den Menschen mit den Regelungen zu Medizinprodukten einen Gefallen
getan habe. Schließlich gehe es um Produkte von höchster Bedeutung
wie Herzschrittmacher oder Hüftprothesen. Man könne an der
Sinnhaftigkeit zweifeln, wenn der Hersteller das CE-Siegel selbst
anbringe. «Es geht um eines der wichtigsten Güter, die Gesundheit.»
Die Frage sei aber auch, ob es eine Zertifizierung ohne Haftung geben
könne. Das Urteil soll am 27. Februar 2020 verkündet werden.