Urteil: Heimplatz kann bei grober Pflichtverletzung gekündigt werden

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Wenn gesetzliche Betreuer von
pflegebedürftigen Menschen grob ihre Pflichten verletzen, können
Heime dem Bewohner die außerordentliche Kündigung des Heimvertrags
aussprechen. Dies geht aus einem am Donnerstag bekanntgewordenen
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) hervor. Die Kündigung
ist demnach auch dann möglich, wenn dies für die betreute behinderte
Person zu erheblichen Belastungen führt. In dem vorliegenden Fall
hatte eine Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen gegen eine
Bewohnerin geklagt, die von ihrer Mutter gesetzlich betreut wird (Az.
2 U 121/18).

Trotz wiederholter Gesprächsversuche mit der Mutter sei es immer
wieder zu Konflikten zwischen ihr und dem Pflegepersonal gekommen, zu
denen auch der Lebensgefährte der Mutter beigetragen habe, schreibt
das OLG. Der Mann sei «wiederholt in nicht hinnehmbarer Weise
gegenüber dem Personal aufgetreten», habe sich respektlos verhalten,
geschrien und eine bedrohliche Atmosphäre geschaffen. Die Frau habe
nicht ausreichend auf ihn eingewirkt, um die Situation zu
entschärfen. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass ein stabiles
Vertrauensverhältnis zwischen Heim und Betreuerin wiederhergestellt
werden könne, weshalb eine Räumungsfrist bis zum 31.12. bestimmt
wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.