Gericht: «Kinderwunsch-Tee» unzulässig

Köln (dpa) - Ein «Kinderwunsch-Tee» darf nicht als solcher bezeichnet

werden, wenn kein wissenschaftlicher Nachweis für eine
empfängnisfördernde Wirkung vorliegt. Das hat das Oberlandesgericht
Köln nach einer Mitteilung vom Donnerstag bestätigt. Ein
Wettbewerbsverband hatte beantragt, einem Lebensmittelunternehmen zu
verbieten, den «Kinderwunsch-Tee» als solchen zu bezeichnen und zu
bewerben. Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben, das
Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung am 21. Juni in
zweiter Instanz. Revision wurde nicht zugelassen.

Das Unternehmen vertreibt den Kräutertee mit der Aussage, er enthalte
Pflanzenstoffe, die in der Heilkunde angewendet würden, um den Zyklus
zu harmonisieren und den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es:
«Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so
dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann.
Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung
nachgesagt.»

Dies könne nicht durch allgemein anerkannte wissenschaftliche
Erkenntnisse gestützt werden, entschied das Gericht. Die Bezugnahme
auf eine «volksmedizinische Verwendung» reiche nicht aus.