Urteil wegen Werbung für Abtreibung aufgehoben - Neue Verhandlung Von Carolin Eckenfels und Isabell Scheuplein, dpa

Der Fall der Ärztin Kristina Hänel, die auf ihrer Homepage unerlaubt
für Schwangerschaftsabbrüche geworben haben soll, kommt erneut vor
Gericht. Die Medizinerin spricht aber nicht von einem Erfolg. Sie
sieht sich in ihrem Kampf gegen den Paragrafen 219a zurückgeworfen.

Frankfurt/Gießen (dpa) - Recht auf Information oder verbotene
Werbung: Erneut müssen Richter darüber entscheiden, ob die Gießener
Ärztin Kristina Hänel gegen den umstrittenen Abtreibungsparagrafen
219a verstoßen hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hob die
Verurteilung der Medizinerin wegen unerlaubter Werbung für
Schwangerschaftsabbrüche auf und verwies den Fall zur erneuten
Verhandlung zurück ans Landgericht Gießen. Hintergrund sei die Ende
März geänderte Rechtslage, teilte das OLG am Mittwoch mit (Az.: 1 Ss
15/19). Der Fall hatte in Deutschland eine breite Debatte ausgelöst.

Die Allgemeinmedizinerin sieht in der OLG-Entscheidung allerdings
keinen juristischen Erfolg: Es handele sich um eine Zeitverzögerung
und «Ehrenrunde auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht», sagte
Hänel der Deutschen Presse-Agentur. Das OLG habe keine klare
Entscheidung getroffen, sondern lasse das Landgericht Gießen
arbeiten. Auf Twitter schrieb sie: «Ich wurde nicht freigesprochen!
Das Urteil wurde aufgehoben und wieder zurückverwiesen. Kein Schritt
nach vorne, sondern zwei zurück.»

Hänel war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe
von 6000 Euro verurteilt worden. Sie soll auf ihrer Internetseite
Schwangerschaftsabbrüche als Leistung angeboten und damit gegen den
Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches verstoßen haben, der Werbung
für Schwangerschaftsabbrüche verbietet. Hänels Berufung gegen das
Urteil wies das Landgericht Gießen im Oktober 2018 ab. Ihr Anwalt
hatte damals den Paragrafen 219a als verfassungswidrig bezeichnet, da
er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht
schwangerer Frauen verletze.

Nach der OLG-Entscheidung bekräftigte die Medizinerin, sie wolle
weiterhin dafür kämpfen, dass die Regelung auf Verfassungsmäßigkeit

geprüft werde. «Wir werden nicht aufgeben, ehe die
Informationsfreiheit für Frauen nicht erreicht ist.»

Nach monatelanger Debatte, welche Informationen Ärzte zu
Schwangerschaftsabbrüchen straflos geben dürfen, war Ende März dieses

Jahres der Paragraf 219a um einen Absatz ergänzt worden. Ärzte und
Kliniken können demnach öffentlich - zum Beispiel auf der eigenen
Internetseite - darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen.
Für weitere Informationen etwa zu verschiedenen Methoden müssen sie
aber auf offizielle Stellen verweisen.

Hänel hatte den auf Bundesebene ausgehandelten Kompromiss bereits
damals als nicht ausreichend kritisiert. Frauen wollten sich dort
informieren, wo sie sich behandeln ließen. Das sei allgemein üblich.
Das hinter Paragraf 219a stehende Frauenbild sei entwürdigend und
entmündigend, denn es besage, Frauen könnten durch Informationen für

einen Schwangerschaftsabbruch geworben werden. Er greife auch in ihre
Meinungs- und Berufsfreiheit ein, zudem sei es eine «infame
Unterstellung», Ärzte würden für Abtreibung werben und damit ein
Vermögen machen. Die Informationen, die sie auf ihrer Homepage
bereitgestellt habe, seien weiterhin strafbar, hatte Hänel erklärt.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt wies nun darauf hin, dass die neue
Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung für die Angeklagte führen
könne. Auch gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen laufen Verfahren.

Der FDP-Bundespolitiker Stephan Thomae verwies auf eine Verurteilung
zweier Berliner Frauenärztinnen Mitte Juni und sagte, dies zeige,
dass Medizinern, die sachlich informierten, nach wie vor eine
strafrechtliche Verfolgung drohe. Der Paragraf müsse deshalb ganz
abgeschafft werden. Auch die Grünen-Bundestagsfraktion forderte
erneut die Streichung. Nach aktueller Rechtslage sollen sich
Patientinnen nicht beim Arzt ihres Vertrauens, sondern über eine
Liste der Bundesärztekammer zum Thema Abtreibung informieren. Diese
sei jedoch derzeit noch gar nicht abrufbar.

Die CDU-Bundestagsabgeordnete Elisabeth Winkelmeier-Becker hält die
Neuregelung dagegen für tragfähig. Sie grenze für alle Seiten
rechtssicher ab, was gehe und was nicht gehe und gewährleiste
gleichzeitig notwendige Informationen.