Bundessozialgericht: Honorarärzte nur im Ausnahmefall erlaubt

Kassel (dpa) - Kliniken dürfen Ärzte nur im Ausnahmefall als freie
Mitarbeiter beschäftigen. Das geht aus einem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) von Dienstag hervor. Die Kasseler Richter
entschieden in einem Fall aus Bayern, der Vorbildcharakter hat.
Demnach unterliegen Honorarärzte meist der
Sozialversicherungspflicht, und die Kliniken müssen entsprechende
Abgaben abführen. «Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts
und des Arbeitszeitrechts und sonstigen Arbeitnehmerschutzrechts
können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass
Arbeitsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden», sagte
BSG-Präsident Rainer Schlegel. (Az.: B 12 R 11/18 R)

Honorarärzte sind kurzfristig und zeitlich begrenzt einsetzbar. Das
macht sie vor allem für Krankenhäuser im ländlichen Raum attraktiv,
die unter Fachkräftemangel leiden. Die Deutsche Rentenversicherung
(DRV) war bei Überprüfungen zu dem Schluss gekommen, dass die
Honorarärzte oftmals nicht wie Freiberufler beschäftigt werden,
sondern wie abhängig Beschäftigte. Damit muss für sie
Arbeitslosenversicherung und teilweise auch Rentenversicherung
abgeführt werden.

Dagegen hatten Mediziner, Kliniken und Krankenhausträger aus mehreren
Bundesländern geklagt. Insgesamt sollten vor dem BSG am Dienstag elf
ähnliche Fälle verhandelt werden. Laut dem Bundesverband der
Honorarärzte greift im Schnitt jede zweite Klinik auf freiberufliche
Mediziner zurück. Der Verband erwartet nun massive
Versorgungsprobleme in den Kliniken und, dass Krankenhäuser verstärkt
auf Ärzte als Zeitarbeiter setzen.