BGH betont Erste-Hilfe-Pflicht für Lehrer

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) betont die
Erste-Hilfe-Pflicht für Lehrer im Sportunterricht. Sportlehrern
obliege die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare
Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise
durchzuführen. Der BGH hob am Donnerstag in Karlsruhe ein Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auf und wies es zur Neuverhandlung
zurück.

Der BGH urteilte über einen sechs Jahre zurückliegenden Fall aus
Wiesbaden (Az. III ZR 35/18). Ein Schüler war im Januar 2013 beim
Aufwärmen im Schulsport plötzlich zusammengebrochen. Der damals
18-jährige Gymnasiast erlitt irreversible Hirnschäden wegen
mangelnder Sauerstoffversorgung. Er ist heute zu 100 Prozent
schwerbehindert und muss rund um die Uhr betreut werden.

Der inzwischen 24-Jährige hatte das Land Hessen wegen unzureichender
Erste-Hilfe-Maßnahmen verklagt. Er forderte mindestens 500 000 Euro
Schmerzensgeld, gut 100 000 Euro für die Erstattung materieller
Schäden, eine monatliche Mehrbedarfsrente von etwa 3000 Euro sowie
die Feststellung, dass Hessen auch für künftige Kosten aufkommen
soll. Für den Schüler ist der BGH-Spruch ein Teilerfolg. Dass die
Lehrer die Amtspflicht in dem Fall verletzt haben, wird vom Gericht
angenommen. Ob dies kausal für die Behinderung des Klägers war, muss
noch festgestellt werden.