EuGH bestätigt Verkaufsverbot für Aroma-Tabak

Luxemburg (dpa) - Das europaweite Verkaufsverbot für aromatisierte
Tabakprodukte ist nach einem Urteil des obersten EU-Gerichts
rechtens. Das Verbot verstoße nicht gegen die Grundsätze des freien
Warenverkehrs und der Gleichbehandlung, befand der Europäische
Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch (Rechtssache C-220/17).

Hintergrund ist ein Fall am Verwaltungsgericht Berlin. Das
Familienunternehmen Planta Tabak klagte gegen EU-Vorschriften von
2014 für den Verkauf von Tabakprodukten. Sie waren 2016 in
Deutschland in Kraft getreten.

Seitdem ist der Verkauf von Zigaretten oder Tabak zum Selbstdrehen
mit Aroma verboten, weil der Tabakgeschmack überdeckt wird und sie
damit zur Förderung des Tabakkonsums beitragen. Für sämtliche
Produkte mit einem höheren Marktanteil als drei Prozent wurde jedoch
eine Auslaufphase bis 2020 festgelegt, damit Hersteller und Händler
ihre Bestände verkaufen können. Gegen diese Ungleichbehandlung klagte
Planta Tabak.

Die Luxemburger Richter befanden nun, dass die Unterscheidung anhand
der Verkaufsmengen gerechtfertigt sei. Das schrittweise Vorgehen sei
rechtens, um den Verbrauchern von viel verkauften Produkten Zeit zu
geben, zu anderen Erzeugnissen zu wechseln, argumentierten sie.

Das Verkaufsverbot stelle zwar eine Einschränkung des freien
Warenverkehrs dar, sei jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, einen
hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.