Urteil: Apotheker darf Online-Plattform für Verkauf nutzen

Magdeburg/München (dpa/lby) - Ein Apotheker aus München ist im Stre
it
um den Verkauf von Arzneimitteln über eine Online-Plattform vor
Gericht gescheitert. Eine Apotheke aus dem Harz darf weiter über die
Handelsplattform amazon.de rezeptfreie, apothekenpflichtige
Medikamente vertreiben. Das Landgericht Magdeburg entschied am
Freitag, dass dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wie ein
Sprecher mitteilte (Az.: 36 O 48/18 vom 18.1.2019). Der Münchner
Apotheker als Mitbewerber habe geklagt und sei nun unterlegen. Der in
der Stadt Oberharz am Brocken ansässige, beklagte Apotheker tritt den
Angaben zufolge auf der Online-Plattform mit dem Namen seiner
Apotheke auf, die auch Verkauf und Versand der Medikamente übernimmt.

Aus Sicht der zuständigen Handelskammer des Landgerichts spricht
nichts gegen diesen Handelsweg. Sie bezog sich dem Gerichtssprecher
zufolge auf eine Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus
dem Jahr 2012, wonach der Internetversandhandel mit rezeptfreien
Medikamenten erlaubt ist. Der Beklagte betreibe eine Apotheke und
besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.

Auch Kundenbewertungen stellen aus Sicht der Handelskammer keinen
Gesetzesverstoß dar. Jeder Nutzer der Seite könne sofort erkennen,
dass es sich nicht um Werbung oder Bewertungen der Apotheke selbst
handelt, sondern um Meinungen der Verbraucher. Gegen Vorschriften der
Medikamentenwerbung werde somit auch nicht verstoßen. Das Urteil ist
noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann Berufung beim
Oberlandesgericht Naumburg in Sachsen-Anhalt einlegen.