Knappes amtsärztliches Attest kann für Steuererklärung ausreichen

Neustadt (dpa/lrs) - Kosten für eine wissenschaftlich nicht
anerkannte Heilmethode können unter bestimmten Umständen steuerlich
geltend machen kann, auch wenn zum Nachweis nur eine kurze
Stellungnahme des Amtsarztes vorliegt. Das teilte das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz am Freitag in Neustadt an der Weinstraße mit.

Im vorliegenden Fall hatten Eltern ihre schwerbehinderte Tochter von
Heilpraktikern behandeln lassen - nachdem die Krankenkasse die
Erstattung der Kosten (16 800 Euro) ablehnte, führten die Kläger die
Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auf.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Dem widersprach nun das Finanzgericht.

Zwar sei das Kind mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden
behandelt worden. Jedoch genüge in diesem Fall die vorgelegte
Bescheinigung. Die Eltern hatten ein privatärztliches Attest einer
Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) beigefügt.


Demnach sei bei dem Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu
verbessern, für die Familie wichtig und medizinisch jeder positive
Impuls für das Kind zu begrüßen. Auf dem Attest hatte der zuständig
e
Amtsarzt vermerkt: «Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt».

Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests könne genügen,
teilte das Gericht mit. Das Urteil ist rechtskräftig (1 K 1480/16).