EuGH-Urteil zu Kautabak: Nur gekaut und nicht gelutscht

Luxemburg (dpa) - Als Kautabak gilt nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur solcher Tabak, dessen
Inhaltsstoffe ausschließlich durch Kauen freigesetzt werden können.
Es sei nicht ausreichend, wenn der Konsument den Tabak lutschen
könne, um sie freizusetzen, urteilten die Luxemburger Richter am
Mittwoch (Rechtssache C-425/17).

Hintergrund ist ein Fall aus Bayern, bei dem die Stadt Kempten dem
Günter Hartmann Tabakvertrieb den Verkauf zweier Produkte verboten
hatte, weil diese nicht zum Rauchen oder Kauen bestimmt seien. In der
EU ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch verboten -
es sei denn, er wird inhaliert oder gekaut. Eine Ausnahme gilt für
Schweden. Kautabak ist nach EU-Recht «ein Tabakerzeugnis, das
ausschließlich zum Kauen bestimmt ist». Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof wollte deshalb vom EuGH wissen, wie diese
Definition auszulegen sei.

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass es sich um
Tabakprodukte handeln müsse, die ausschließlich gekaut konsumiert
werden können. Dies müsse vom nationalen Gericht anhand der
Zusammensetzung, Konsistenz, Darreichungsform oder des tatsächlichen
Gebrauchs der Konsumenten geprüft werden.