Barley dringt weiter auf Neuregelung von Paragraf 219a

Berlin (dpa) - Bundesjustizministerin Katarina Barley beharrt auf
einer Änderung des Paragrafen 219a, der Werbung für
Schwangerschaftsabbrüche verbietet. «Ärztinnen und Ärzte brauchen
hier dringend Rechtssicherheit», damit sachliche Information möglich
sei, sagte die SPD-Politikerin den Zeitungen der Funke Mediengruppe
(Freitag). Das zeigten die Verfahren, die wegen des Paragrafen
geführt werden.

Barley äußerte sich kurz vor Beginn einer Berufungsverhandlung am
Freitag vor dem Landgericht Gießen (9.00 Uhr). Die Ärztin Kristina
Hänel hat Rechtsmittel eingelegt, nachdem sie vom Amtsgericht wegen
verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu 6000 Euro Strafe
verurteilt worden war. Das Urteil könnte noch am Freitag fallen.
Paragraf 219a des Strafgesetzbuches untersagt das Anbieten,
Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen.

Barley sagte den Funke-Zeitungen weiter, sie sei optimistisch, dass
«noch in diesem Herbst» eine Lösung in der Koalition gefunden werde.

«Hier vertraue ich auch auf das Wort der Kanzlerin, die zugesagt hat,
eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden.»

Union und SPD streiten seit längerem über den Paragrafen 219a im
Strafgesetzbuch. Gegner der Regelung argumentieren, dass auch
sachliche Informationen für ungewollt schwangere Frauen durch den
Paragrafen verhindert würden. Die SPD will diesen daher reformieren
oder abschaffen. In der Union gibt es dagegen aber große Vorbehalte.

Die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth
Winkelmeier-Becker (CDU), sagte der «Rheinischen Post»: «219a
Strafgesetzbuch gehört für uns unverzichtbar zum staatlichen
Schutzkonzept.» Das gelte unabhängig vom Ausgang des
Berufungsverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht habe den Staat
verpflichtet, das Lebensrecht und die Menschenwürde des Kindes von
Anfang an effektiv zu schützen. Das sei das Ziel der Beratung, die
aber ergebnisoffen sei. «Mit dieser Zielrichtung der Beratung für das
Leben ist eine Werbung, die Abtreibungen als normale medizinische
Leistung darstellt, nicht vereinbar.»