EuGH macht strenge Vorgaben für Schutz wegen psychischer Probleme

Luxemburg (dpa) - Ehemalige Folteropfer mit psychischen Problemen
haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine kleine
Chance auf ein Bleiberecht, selbst wenn ihnen im Herkunftsland keine
neue Misshandlung droht. EU-Länder könnten dann sogenannten
subsidiären Schutz gewähren, wenn die realistische Gefahr bestehe,
dass in der alten Heimat eine Behandlung absichtlich verweigert
werde, urteilte der EuGH am Dienstag in Luxemburg (Rechtssache
C-353/16).

Konkret ging es um einen Mann aus Sri Lanka, der nach eigenen Angaben
als Angehöriger der Organisation Befreiungstiger von Tamil Elam von
Sicherheitskräften gefoltert worden war. Großbritannien lehnte einen
Asylantrag und einen Antrag auf subsidiären Schutz ab, weil nicht
erwiesen sei, dass ihm im Herkunftsland erneut Gefahr drohe. Der Mann
focht dies unter Hinweis auf seine Folterspuren sowie auf eine
posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression an.

Der EuGH prüfte auf Bitten der britischen Kollegen, ob der Mann nach
EU-Recht Anspruch auf subsidiären Schutz hat, also ein befristetes
Aufenthaltsrecht wegen drohender Gefahr in der Heimat. Die
Luxemburger Richter stellten klar, dass Folter in der Vergangenheit
allein kein ausreichender Grund ist, schwere Krankheit eben sowenig.

Selbst eine befürchtete Verschlimmerung könne «für sich genommen
nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in seinem
Herkunftsland angesehen werden» und sei somit keine ausreichende
Rechtfertigung für subsidiären Schutz. Geprüft werden müsse vielmeh
r,
ob die Gefahr bestehe, dass die Behörden im Heimatland eine
angemessene Behandlung absichtlich verweigern.

Allerdings verweist der EuGH auf möglichen Abschiebeschutz
entsprechend der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Schutz vor Abschiebung hatten auch britische Richter gewährt. Es ging
vor dem EuGH nun nur um die Kriterien für subsidiären Schutz.