Kein Versicherungsschutz: Wirtshausbesuch in der Kur ist Privatsache

Stuttgart (dpa) - Wenn Kurpatienten nach einem Wirtshausbesuch auf
dem Weg in ihre Reha-Einrichtung verunglücken, können sie das nicht
als Arbeitsunfall geltend machen. Mit dieser Entscheidung enttäuschte
das Landessozialgericht Baden-Württemberg eine 53 Jahre alte
Klägerin, die auf dem Heimweg von einem geselligen Abend gestolpert
war und sich einen Finger gebrochen hatte. Das falle nicht in den
«Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung», teilte das
Landessozialgericht am Dienstag mit (Az.: L 8 U 3286/17).

Das Gericht gab der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft recht, bei der
die Frau eine Entschädigung durchsetzen wollte. «Ein abendlicher
Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der
Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, da
nicht die Förderung des Kurerfolgs, sondern private Geselligkeit,
Entspannung und das Genusserleben durch Essen und Trinken im
Vordergrund steht», heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Die Frau war wegen einer psychischen Erkrankung im Herbst 2016 für
drei Wochen zur Kur. Den Abend im Wirtshaus versuchte sie als Teil
einer von Medizinern empfohlenen Therapie darzustellen.