Gericht: Wirtshausbesuch von Kurpatientin kein Arbeitsunfall

Stuttgart (dpa/lsw) - Wenn Kurpatienten nach einem Wirtshausbesuch
auf dem Weg in ihre Reha-Einrichtung verunglücken, können sie das
nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Mit dieser Entscheidung
enttäuschte das Landessozialgericht eine 53 Jahre alte Klägerin, die
auf dem Heimweg von einem geselligen Abend gestolpert war und sich
einen Finger gebrochen hatte. Das falle nicht in den «Schutzbereich
der gesetzlichen Unfallversicherung», teilte das Landessozialgericht
Baden-Württemberg am Dienstag mit (Az.: L 8 U 3286/17).

Das Gericht gab der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft recht, bei der
die Frau eine Entschädigung durchsetzen wollte. «Ein abendlicher
Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der
Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, da
nicht die Förderung des Kurerfolgs, sondern private Geselligkeit,
Entspannung und das Genusserleben durch Essen und Trinken im
Vordergrund steht», heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Die Frau war wegen einer psychischen Erkrankung im Herbst 2016 für
drei Wochen zur Kur in Todtmoos. Den Abend im Wirtshaus versuchte sie
als Teil einer von Medizinern empfohlenen Therapie darzustellen.
Daher müsse die Unfallversicherung dafür aufkommen. Die
Reha-Einrichtung erklärte jedoch, der Gaststättenausflug habe zur
privaten Freizeit gehört und sei nicht ärztlich verordnet worden.