Krankenkassen müssen über geschlossene Geschäftsstellen informieren

Koblenz (dpa/lrs) - Wenn Krankenkassen eine Geschäftsstelle
schließen, müssen sie die Versicherten darüber informieren. Das
entschied das Sozialgericht Koblenz nach einer Mitteilung vom
Donnerstag. Von Versicherten könne nicht erwartet werden, dass sie
sich, etwa vor dem Absenden eines Briefes, selbst danach erkundigten,
ob eine Geschäftsstelle der Krankenkasse noch existiere.

Ein schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankter Kläger hatte seine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Adresse einer bereits
geschlossenen Geschäftsstelle geschickt, weil er von der Schließung
nichts wusste. Aufgrund eines Nachsendeauftrags wurde seine Post
zunächst noch weitergeleitet. Als der Auftrag aber ausgelaufen war,
kamen seine Briefe als unzustellbar zu ihm zurück. Wegen verspäteter
Einreichung seiner Unterlagen versagte ihm die Krankenkasse später
für 13 Tage das Krankengeld.

Dem Argument der Kasse, Versicherte müssten sich vor dem Absenden
von Briefen selbst über die aktuelle Adresse der Geschäftsstelle
informieren, folgte das Sozialgericht nicht.