Patientenschützer: Karlsruhe muss Sterbehilfe-Urteil überprüfen

Berlin (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht muss nach Ansicht der
Deutschen Stiftung Patientenschutz dringend klären, ob staatliche
Stellen Sterbewilligen tatsächlich den Zugang zu den notwendigen
Mitteln ermöglichen müssen. Stiftungsvorstand Eugen Brysch forderte
die Bundesregierung auf, den Weg nach Karlsruhe zu gehen. Er sagte
der Deutschen Presse-Agentur: «Es kann nicht sein, dass
Verwaltungsbeamte über die Vergabe von Tötungsmitteln an
Suizidwillige entscheiden.»

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in
Leipzig vom März 2017, wonach das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) in «extremen Notlagen» dazu verpflichtet sein
kann, die Erlaubnis für den Erwerb tödlich wirkender Mittel zu
erteilen. Zumindest müsse es die Anträge prüfen.

Das Institut vertrat dagegen die Auffassung, dass dies nicht zu
seinen Kompetenzen gehöre. Es beauftragte den Verfassungsrechtler Udo
di Fabio, die verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils zu
klären und zu prüfen, inwieweit das Bundesinstitut verpflichtet
werden kann, einem Sterbewilligen die tödlichen Mittel zu verschaffen
oder ihm dem Zugang zu ermöglichen.

Di Fabio hat nach dem vom BfArM am Montag veröffentlichten Gutachten
verfassungsrechtliche Vorbehalte gegen das Urteil der Leipziger
Richter. Diese stellten in ihrem Urteil vor allem auf das
Persönlichkeitsrecht ab. Selbstbestimmung führe aber nicht zu einer
Pflicht des Staates, sich an einer höchstpersönlichen Entscheidung zu
beteiligen, hält di Fabio dem entgegen.

Der Gesetzgeber sei auch berechtigt, die Mittel zu verweigern, wenn
er in einer Hilfe zur Selbsttötung die Gefahr sehe, künftig
routinemäßig tödlich wirkende Substanzen ausgeben zu müssen, sobald

ein Sterbewilliger danach frage.