Urteil: Krankenkasse muss bei versäumter Frist Leistung genehmigen

Kassel (dpa) - Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist über den Antrag eines Versicherten, gilt die
geforderte Leistung als genehmigt. Das hat das Bundessozialgericht
am Dienstag in Kassel klargestellt (Aktenzeichen B 1 KR 15/17 R und B
1 KR 24/17 R). Konkret ging es in zwei Fällen um Anträge auf
Operationen zur Hautstraffung.

Die Krankenkasse entschied darüber jeweils nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist, die seit 2013 im Gesetz zur Verbesserung der
Patientenrechte festgelegt ist. Diese liegt bei drei Wochen
nach Eingang des Antrags beziehungsweise fünf Wochen, wenn die
Stellungnahme eines Gutachters vom Medizinischen Dienst eingeholt
wird.

In den vorliegenden Fällen war die Frist jeweils überschritten und
die Leistung von der Krankenkasse verweigert worden. Die Vorinstanzen
hatten noch unterschiedlich entschieden. Das Bundessozialgericht
bestätigte nun eine Entscheidung des saarländischen
Landessozialgerichts und hob zugleich ein anders lautendes Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf.