BGH weist Schmerzensgeld-Klage im Brustimplantate-Skandal ab

Vor mehr als sieben Jahren kam der Brustimplantate-Skandal beim
Hersteller PIP ans Licht. Die Opfer kämpfen bis heute um finanziellen
Ausgleich. In Deutschland haben sich ihre Hoffnungen aber nun
weitgehend zerschlagen.

Karlsruhe (dpa) - Opfer des Skandals um minderwertige Brustimplantate
aus Industrie-Silikon haben in Deutschland wohl kaum noch Chancen auf
Schmerzensgeld. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies am
Donnerstag die Klage einer Betroffenen aus Ludwigshafen gegen den TÜV
Rheinland in letzter Instanz ab. Die Prüfer hätten bei der
Überwachung des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP)

keine Pflichten verletzt, hieß es zur Begründung. (Az. VII ZR 36/14)


PIP hatte bis zum Auffliegen des Betrugs 2010 Implantate mit nicht
für diese Zwecke zugelassenem Industrie-Silikon gefüllt. Allein in
Deutschland waren weit mehr als 5000 Frauen davon betroffen. Sie
bekamen die Empfehlung, sich die reißanfälligen und teilweise
undichten Implantate zur Sicherheit besser entfernen zu lassen.

Der TÜV hatte die Qualitätssicherung von PIP zertifiziert, bei
mehreren angekündigten Kontrollen in der Firma aber nichts gemerkt.
Dort wurde vor dem Besuch von Prüfern das billige Industrie-Silikon
gegen das zugelassene, höherwertige Gel ausgetauscht.

Nach Ansicht der Klägerinnen wäre der Betrug früher ans Licht
gekommen, wenn der TÜV gründlicher kontrolliert hätte. Der BGH sah
aber keine Hinweise für Versäumnisse.

In dem Verfahren hatte eine 67 Jahre alte Rentnerin aus Ludwigshafen
jahrelang um mindestens 40 000 Euro Schmerzensgeld gestritten - am
Ende ohne Erfolg. Sie hatte sich 2008 zur Sicherheit Brustgewebe
entfernen lassen, weil es in ihrer Familie mehrere Krebserkrankungen
gab. Deshalb trug sie die Implantate von PIP.

Ihre Klage war die erste, die den BGH erreichte. Mit ihrem Urteil
geben die obersten Zivilrichter auch die Linie für andere Prozesse
vor. Der Fall war zuvor bereits beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)
gewesen. Danach war schon klar, dass der TÜV Rheinland zumindest
nicht ohne Anlass zu unangemeldeten Kontrollen verpflichtet war.