Bundesgesetz regelt Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen

Mainz (dpa) - Asylsuchende sind nach Verlassen der Erstaufnahme über
die Sozialverwaltung der Kommunen krankenversichert. Das
Asylbewerberleistungsgesetz von 1993 sieht dabei Leistungen «zur
Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände» vor. Deutlich
reduziert ist der Umfang der regulären kassenärztlichen Leistungen
insbesondere bei psychotherapeutischen Behandlungen über längere Zeit
und bei Reha-Maßnahmen.

Die Ärzte rechnen ihre Leistungen für Asylbewerber über die
Kassenärztliche Vereinigung ab. Die Kosten werden von der Kommune
übernommen, in der die Flüchtlinge untergebracht sind.

Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten meldet die
Sozialverwaltung den Asylbewerber bei einer Krankenkasse an, danach
hat dieser Anspruch auf denselben Leistungsumfang wie andere
Versicherte auch. Ausgenommen sind Leistungen der Pflegeversicherung.
Für anerkannte Asylberechtigte erstattet das Sozialamt den
Krankenkassen die Behandlungskosten.