Eckpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes

Berlin (dpa) - Das Krankenhausstrukturgesetz trat 2016 in Kraft.
Sowohl die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) als auch die Ärzteschaft
haben Zweifel, ob dadurch die angestrebte Strukturreform tatsächlich
erreicht werden kann. Hier einige Eckpunkte:

Die QUALITÄT der Versorgung wird noch strenger kontrolliert. Qualität
wird zum Kriterium bei der Krankenhausplanung. Gute Qualität soll
gefördert, schlechte möglichst abgebaut werden. Dabei gilt es aber,
in ländlichen, strukturschwachen Regionen die nötigen
Krankenhauskapazitäten sicherzustellen.

Entsprechend wird auch bei der VERGÜTUNG an Qualitätsaspekte
angeknüpft. So werden Qualitätszu- und -abschläge für gute
beziehungsweise schlechte Leistungen eingeführt. Die
Qualitätsberichte der Krankenhäuser sollen patientenfreundlicher
werden.

Um etwa überflüssige Kapazitäten abzubauen, wird ein STRUKTURFONDS
eingerichtet. Dazu werden Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt.
Die Länder müssen dann für entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen

Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung stellen. Der Fonds wird also
maximal mit einer Milliarde Euro bestückt.

Um unnötige Operationen zu verhindern, soll die MENGENSTEUERUNG in
der stationären Versorgung neu ausgerichtet werden. Unter anderem ist
es für Patienten seit 2016 möglich, sich vor bestimmten Eingriffen
eine Zweitmeinung einzuholen.

Für KRANKENHAUSPLANUNG und Finanzierung von Investitionen sind
weiterhin die Länder verantwortlich.

Die PFLEGE am Bett soll gestärkt werden. Um dafür etwa das Personal
aufstocken zu können, gibt es 2016 bis 2018 Fördermittel von
insgesamt bis zu 660 Millionen Euro. Ab 2019 stehen dann dauerhaft
bis zu 330 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung.

Mit einem HYGIENE-Förderprogramm können mehr Hygienefachkräfte
eingestellt und ausgebildet werden. Zudem soll die Weiterbildung im
Bereich Infektiologie ausgebaut werden, damit künftig mehr Fachkräfte
zur Verfügung stehen.

Zur Sicherstellung des NOTDIENSTES sollen die Kassenärztlichen
Vereinigungen entweder vertragsärztliche Notdienstpraxen, sogenannte
Portalpraxen, in oder an Krankenhäusern als erste Anlaufstelle
einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in
den Notdienst einbinden.