DRK-Schwestern verlieren Sonderstatus und sind nun Leiharbeiterinnen

Ein Klinik-Betriebsrat in Essen wollte dem Dauereinsatz einer
DRK-Schwester nicht zustimmen. Er sorgte dafür, dass sich mehrere
Gerichte mit dem arbeitsrechtlichen Status der Schwestern befassten.
Nun gelten viele als Leiharbeiterinnen.

Erfurt (dpa) - Die 25 000 Rotkreuz-Schwestern in Deutschland haben
nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ihren
arbeitsrechtlichen Sonderstatus verloren. Sie gelten damit als
Leiharbeiterinnen, wenn sie von den bundesweit 33 Schwesternschaften
in Kliniken und Krankenhäuser außerhalb der DRK-Organisation
eingesetzt werden. Nach einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs, der den Sonderstatus der Schwestern nicht anerkannte,
änderte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag seine Rechtsprechung.

Bisher galten die DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder, nun als
Arbeitnehmer. Damit fallen sie unter das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das die Einsatzdauer begrenzt. Für
den Präzedenzfall sorgte eine Klage der Ruhrlandklinik in Essen, die
Rotkreuzschwestern beschäftigt.

Die Gewerkschaft Verdi begrüßte die Entscheidung, nach der die
Rotkreuz-Schwestern unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen.
Sie erwartet, dass ihre dauerhafte Ausleihe an Kliniken außerhalb des
DRK nun beendet wird. «DRK-Schwestern müssen in Zukunft mit den
Beschäftigten der Einsatzbetriebe gleichgestellt - oder noch besser -
in diese Betriebe übernommen werden», erklärte
Verdi-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. Nach dem neuen
Zeitarbeitsgesetz, das Anfang April in Kraft tritt, ist der Einsatz
von Leiharbeitern auf maximal 18 Monate begrenzt.

Wegen der Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidung für die
Schwesternschaften und die Patientenbetreuung verständigten sich DRK
und Bundesarbeitsministerium Ende vergangener Woche auf eine
Sonderregelung zur Einsatzdauer der Schwestern. Damit sie zeitlich
nicht begrenzt werden muss, soll das DRK-Gesetz ergänzt werden, heißt
es in einer Mitteilung. Das kritisierte Bühler als abwegig und nicht
konform mit EU-Recht.

Im konkreten Fall hatte die Essener Klinik gegen ihren Betriebsrat
geklagt, der 2012 seine Zustimmung zur dauerhaften Beschäftigung
einer DRK-Schwester im Pflegedienst verweigert hatte. Er sah darin
einen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Klinik
gewann in den ersten beiden Instanzen, verlor aber vor dem
Bundesarbeitsgericht in Erfurt. «Der Betriebsrat hat die Zustimmung
zu Recht verweigert», entschieden die höchsten deutschen
Arbeitsrichter. Es handele sich im Essener Fall um
Arbeitnehmerüberlassung.