BGH bestätigt Verbot von Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber

Das Quecksilber in Energiesparlampen kann für Verbraucher gefährlich
werden. Die Hersteller müssen sich deshalb an Grenzwerte halten. Ein
Urteil stellt nun klar, dass dabei kein Auge zugedrückt wird.

Karlsruhe (dpa) - Für Energiesparlampen, die zu viel giftiges
Quecksilber enthalten, wird es auf dem deutschen Markt keine
Nachsicht geben. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Mittwoch
in letzter Instanz ein Vertriebsverbot für Lampen eines
niedersächsischen Herstellers, die in Tests Grenzwerte deutlich
überschritten hatten. So etwas sei keine Bagatelle.

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe, die ankündigte, bei Verstößen

auch gegen andere Hersteller weiter konsequent vorzugehen. Aus Sicht
des Verbandes stärkt das Urteil insgesamt die Möglichkeiten der
Verbraucherschutzverbände, beim Gesundheitsschutz direkt gegen
Unternehmen zu klagen. Einer BGH-Sprecherin zufolge ist das Urteil
aber nicht so grundsätzlich zu lesen (Az.: I ZR 234/15).

Für Verbraucher kann das giftige Schwermetall im Haushalt nur zur
Gefahr werden, wenn die Lampe zerbricht. Das Risiko ist umso
geringer, je weniger Quecksilber in der Lampe steckt.

Der EU-weite Grenzwert liegt seit 2013 bei 2,5 Milligramm pro Lampe.
Die Deutsche Umwelthilfe hatte im Jahr 2012, als noch ein Grenzwert
von 5 Milligramm galt, in zwei getesteten Lampen einmal 13 und einmal
7,8 Milligramm Quecksilber entdeckt. Der Hersteller vertrat die
Ansicht, dass einzelne Ausreißer nach oben nicht zählten und man den
Durchschnittswert aus je zehn Lampen betrachten müsse.

Dem schlossen sich die Karlsruher Richter nicht an. Sie sehen in den
überschrittenen Grenzwerten einen klaren Verstoß gegen die
gesetzlichen Regeln. Strittig war auch, welche Rolle die deutsche
Elektro-Stoff-Verordnung spielt, die die zulässige
Höchstkonzentration mit «0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff»

angibt. Maßgeblich ist dem Urteil zufolge die Sonderregelung auf
EU-Ebene. Damit gilt der absolute Grenzwert von heute 2,5 Milligramm.

Umwelt- und Verbraucherschutzverbände dürfen nur in ganz bestimmten
Fällen anstelle einzelner Verbraucher auf Unterlassung klagen. Dafür
war wichtig, dass der BGH die Vorschriften als wettbewerbsrechtliche
Marktverhaltensregelungen einstufte. Bei den Energiesparlampen sahen
die Richter diese Bedingung erfüllt, weil es nicht nur um die
fachgerechte Entsorgung, sondern auch um Gesundheitsgefahren gehe.

Die Deutsche Umwelthilfe sieht durch das Urteil ihre Klagerechte
gestärkt. Ihr Rechtsanwalt Remo Klinger sagte nach der Verkündung,
der BGH habe zum ersten Mal in einem Grenzfall positiv entschieden,
dass der Verband klagen darf. Es gebe verschiedene andere Verfahren,
in denen sich das aus seiner Sicht positiv auswirken dürfte - etwa zu
Grenzwerten bei Kettensägen und anderen mobilen Maschinen.