BGH: Rabatt-Angebote dürfen keine falsche Ersparnis vorgaukeln

Karlsruhe (dpa) - «Sie sparen: 30%» - solche Rabattangaben in der
Werbung dürfen Verbrauchern keine Ersparnis vorgaukeln, die es in
Wahrheit gar nicht gibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit
einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil unterstrichen.

Die Wettbewerbszentrale hatte eine Apotheke verklagt, die in einem
Prospekt eine 50er-Packung Heuschnupfen-Tabletten für 10,59 statt
15,20 Euro angeboten hatte. In einer Fußnote heißt es ergänzend:
«Statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der
Krankenkasse». Tatsächlich müssen die Apotheken den Kassen aber einen

Rabatt gewähren. Die Wettbewerbsschützer stören sich daran, dass
dieser Rabatt in die 15,20 Euro nicht miteingerechnet ist.

Zurecht, urteilten die Karlsruher Richter. Die Irreführung sei «dazu
geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte». Dass
Apotheken-Kunden ihre Medikamente gar nicht zum Krankenkassen-Preis
kaufen können, spielt demnach keine Rolle. Verbraucher würden davon
ausgehen, dass Großkunden besonders günstige Konditionen bekämen, und

das Angebot in der Werbung danach beurteilen. (Az. I ZR 31/15)