BGH stärkt Patienten: Chefarzt-OP heißt Chefarzt-OP

Karlsruhe (dpa) - Wer im Krankenhaus Chefarztbehandlung vereinbart,
darf nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden. Ob der
Eingriff korrekt durchgeführt wird, spielt dabei keine Rolle. Das
stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag
veröffentlichten Urteil klar. Einem Patienten, der nach einer Hand-OP
gesundheitliche Probleme hat, steht damit möglicherweise
Schmerzensgeld zu. Der Mann war entgegen seiner Vereinbarung vom
stellvertretenden Oberarzt und nicht vom Chefarzt operiert worden.

Die Klinik ist der Ansicht, dass das im Ergebnis keinen Unterschied
macht, weil bei der OP nachweislich keine Fehler passierten. Nach
Auffassung der Karlsruher Richter war der Eingriff wegen der
fehlenden Einwilligung aber von vornherein rechtswidrig. Die Klinik
habe das Vertrauen des Patienten enttäuscht. Das könne nicht
sanktionslos bleiben. Das Oberlandesgericht Koblenz muss den Fall nun
noch einmal verhandeln und entscheiden. (Az. VI ZR 75/15)