Krankenversicherung bei Rückkehr aus dem Ausland

Rückkehr in die frühere Krankenversicherung ist meist möglich

Krankenversicherung ist in Deutschland Pflicht. Jeder, der in Deutschland wohnt, muss krankenversichert sein. Das gilt auch für alle, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkommen.

Diese Grundsätze gelten für Rückkehrer:

  • Wer früher in Deutschland gelebt hat und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war, kehrt in diese gesetzliche Krankenkasse zurück. Dies gilt allerdings nicht, wenn man in der Zwischenzeit privat versichert war.
  • Wer im EU-Ausland gearbeitet hat, und gesetzlich versichert war, kann bei der Rückkehr in eine deutsche gesetzliche Krankenkasse eintreten.
  • Wer im Ausland privat versichert war, versichert sich in Deutschland privat. Wer vor der Ausreise privat versichert war, kann sich bei seiner alten Gesellschaft wieder versichern. 
  • Private Krankenversicherungen müssen denjenigen, die sich die monatlich Prämienzahlungen nicht leisten können, einen "Basistarif" anbieten. Der Basistarif entspricht bei Kosten und Leistungen ungefähr der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wenn eine Person vorher noch nicht in Deutschland krankenversichert war, entscheidet die berufliche Situation über die Versicherungsart:

  • War man im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, so gehört man nach der Rückkehr nach Deutschland der gesetzlichen Krankenversicherung an.
  • Selbstständige hingegen, die noch nicht gesetzlich versichert waren, müssen sich privat versichern.
  • Wer im Ausland gar nicht krankenversichert war, versichert sich privat.

Bei Rückkehrern aus dem nicht-europäischen Ausland, ist die Frage der Zuordnung oft schwierig. Wer unsicher über seinen Versicherungstatus ist, sollte den Beitritt bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Die klärt dann die Voraussetzungen und entscheidet verbindlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Eine solche Klärung kann auch vor der Rückkehr erfolgen.

Rückkehr als Rentner nach Deutschland
Rentner, die aus einem EU-Land nach Deutschland kommen, bleiben in dem Land versichert, aus dem sie ihre Rentenzahlungen beziehen. Wer lange Zeit in einem anderen EU-Land gearbeitet hat und von dort seine Rente bezieht, bleibt in diesem Land auch Mitglied der Krankenversicherung. Dort muss er sich das E-Formular „E121“ besorgen, das er der deutschen Krankenversicherung vorlegt. Die deutsche Krankenkasse stellt dann die Gesundheitsleistungen zur Verfügung und rechnet sie mit der gesetzlichen Krankenversicherung in dem EU-Land ab, aus dem auch die Rente fließt.

Hier erfahren Sie mehr, über die Krankenversicherung für Rentner bei Rückkehr aus dem Ausland.

Wann ist eine neue private Krankenversicherung in Deutschland möglich?
Wer nach Deutschland kommt und nicht dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist, muss sich privat versichern. Für ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen ist dies aber häufig nicht möglich. Private Krankenversicherung schließen in diesen Fällen in den normalen Tarifen keine Verträge ab.

Private Krankenversicherungen sind dennoch verpflichtet, Menschen aufzunehmen, die in Deutschland leben und dem Bereich der privaten Versicherungen zuzuordnen sind. Hierfür müssen Sie einen "Basistarif" anbieten. Die Leistungen sind mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Die Krankenversicherungsunternehmen dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Im Basistarif sind Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse nicht erlaubt.

Personen ohne Krankenversicherungsschutz mit Wohnsitz in Deutschland, wenden sich an eine private Krankenversicherung ihrer Wahl und beantragen dort den Abschluss einer Krankenversicherung im Basistarif. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Eingang des Antrags. Zwar ist eine medizinische Untersuchung in der Regel erforderlich. Die Kosten werden von der privaten Krankenversicherung übernommen. Das Ergebnis der Untersuchung ändert aber nicht an der Aufnahmeverpflichtung in die PKV oder an der Höhe des Beitrags.

Der Beitrag für die Basistarif darf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, zurzeit liegt der Beitrag bei rund 807,98 Euro. Sind Versicherte finanziell hilfebedürftig, reduziert sich die Prämie im Basistarif auf die Hälfte. Die Hilfebedürftigkeit wird durch die für die Grundsicherung zuständige Stelle festgestellt.