Zusatzbeitrag: Krankenkasse muss einen Monat vor Fälligkeit informieren
Rückwirkende Einführung ist möglich
Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet ihre Mitglieder spätestens einen Monat bevor der Zusatzbeitrag das erste Mal fällig wird über die Einführung zu informieren. Die Kasse muss dabei ihre Mitglieder auf ihr Sonderkündigungsrecht bei Einführung eines Krankenkassen-Zusatzbeitrages hinweisen. Gleiches gilt, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöhen will. Mit der gesetzlichen Einmonats-Frist soll sichergestellt werden, dass die Krankenkassen-Mitglieder genug Zeit haben eine Sonderkündigung einzuleiten, wenn sie nicht bereit sind den Zusatzbeitrag zu zahlen.
Die Krankenkasse kann ihre Mitglieder durch ein individuelles Anschreiben oder eine Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift über die Einführung des Zusatzbeitrages informieren. Die Einzelheiten zum Zusatzbeitrag einer Krankenkasse sind in ihrer Satzung geregelt. Die Satzung ist über die Internetseite der Kasse zugänglich und liegt auch in jeder Geschäftstelle für die Mitglieder aus.
Die Krankenkasse kann den Zusatzbeitrag auch rückwirkend erheben. Die Aufsichtsbehörde muss der Krankenkasse die Einführung des Zusatzbeitrags genehmigen. Die rückwirkende Einführung kann in diesem Zuge auch rückwirkend von der Krankenkasse beantragt werden. Auf das Sonderkündigungsrecht hat die rückwirkende Einführung allerdings keinen Einfluss.
































