Im Ausland lebende Rentner haben Anspruch auf Behandlung in Deutschland

Bundessozialgericht: Gesetzliche Krankenversicherung muss zahlen

Deutsche Rentner, die sich im sonnigen Südeuropa niederlassen, haben weiterhin Anspruch auf eine Krankenbehandlung in der Heimat. Die deutsche Krankenkasse habe kein Recht, einem in Frankreich oder Spanien lebenden Rentner die Ausstellung einer Versichertenkarte und die Behandlung daheim auf ihre Kosten zu verweigern, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Oktober 2005. Die Kasse könne den Rentner nicht auf die ausländische Versicherung verweisen, die an seinem neuen Wohnort für seine Behandlung aufkommt. Dem Rentner werde im Ausland nämlich nach EU-Recht nur deshalb Versicherungsschutz gewährt, weil er Anspruch auf Leistungen hätte, wenn er in Deutschland wohnte.

Eine mögliche Doppelbelastung der deutschen Krankenversicherung stehe dem Anspruch der Rentner nicht entgegen, urteilte das BSG. Die beklagte Kasse hatte vorgebracht, sie bezahle für die Auslandsbehandlung der Rentner einen Pauschalbetrag und zusätzliche Arztbesuche in Deutschland führten zu doppelten Kosten. Wenn dem so sei, müsse die Kasse die Pauschale anpassen oder eine Einzelerstattung vornehmen, meinten die Richter. (Az: B 1 KR 2/04 R, B 1 KR 4/04 R)