Sonderkündigung wegen Zusatzbeitrag
Durch eine Sonderkündigung umgehen Sie den Zusatzbeitrag
Erhebt Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse kündigen, selbst wenn Sie dort kürzer als 18 Monate versichert waren. Doch auch langjährige Mitglieder einer Krankenkasse sollten bei der Kündigung wegen Zusatzbeitrags auf Besonderheiten achten.
Richtig kündigen und den Zusatzbeitrag sparen
Das Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht ist in §175 des Sozialgesetzbuchs 5 (§ 175 SGB V, Abs. 4 Satz 5) beschrieben. Wer dieses Sonderkündigungsrecht nutzt, muss den Zusatzbeitrag nicht zahlen. Dabei gilt es, auf einige Besonderheiten zu achten. Auf der sicheren Seite sind Sie mit dieser Formulierung:
Aufgrund des von Ihnen erhobenen Zusatzbeitrags mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 des SGB V Gebrauch.
Um den Zusatzbeitrag zu umgehen, müssen Sie sich aber nicht zwangsläufig auf §175 des SGB V berufen. Nach Aussage des Bundesversicherungsamts und des Bundesgesundheitsministeriums wird auch eine normale Kündigung als Sonderkündigung gewertet, wenn sie zu dem Zeitpunkt eingeht, in dem Sonderkündigungen möglich sind. Sie können also auch auf Standard- Musterschreiben für die Krankenkassen-Kündigung zurückgreifen.
Der richtige Zeitpunkt für die Sonderkündigung
Für Ihre Sonderkündigung haben Sie nur ein kurzes Zeitfenster. Es beginnt in dem Moment, in dem Sie über den Zusatzbeitrag informiert werden. Die Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen einen Zusatzbeitrag schriftlich anzukündigen. In diesem Brief wird das Datum genannt, an dem der Zusatzbeitrag erstmals bezahlt werden muss. Es wird auch als Datum der "Fälligkeit" des Zusatzbeitrags bezeichnet. Spätestens bis zu diesem Tag muss Ihr Kündigungsschreiben bei der Krankenkasse eingegangen sein.
Achten Sie auf den Unterschied zwischen dem Erhebungszeitpunkt - das sind die Monate, für die ein Zusatzbeitrag verlangt wird - und dem Fälligkeitsdatum. Häufig wird der Zusatzbeitrag rückwirkend erhoben. Natürlich haben Sie trotzdem ein Sonderkündigungsrecht und müssen den Zusatzbeitrag nicht bezahlen.
Sofortige Kündigung ist nicht möglich
Sonderkündigung bedeutet nicht, dass Sie die Krankenkasse sofort verlassen können. Wie üblich können Sie Ihre Mitgliedschaft erst zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Sie bleiben also mindestens für zwei weitere Monate bei der Krankenkasse versichert.
Übrigens ist die außerordentliche Kündigung nicht nur möglich, wenn Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt. Sie haben auch ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Und in einem weiteren Fall ist die außerordentliche Kündigung der Krankenkasse möglich: Wenn eine gewährte Beitragsprämie gestrichen oder vermindert wird.
Weitere Informationen:
- Antworten auf häufige Fragen zum Zusatzbeitrag
- Liste der Krankenkassen ohne Zusatzbeitrag im Jahr 2012
- Zusatzbeitrag sparen und jetzt den Krankenkassen-Wechselservice nutzen






























