Rechengrößen in der Sozialversicherung 2010

Grenzwerte, Beitragssätze und weitere Zahlen für 2010

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2010wurden im November 2009 vom Bundesrat beschlossen. Damit liegen die endgültigen Werte für in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 vor.Beitragsbemessungsgrenzen und Pflichtversicherungsgrenzen werden 2010 angehoben.

Keine Änderung gibt es beim Krankenkassen-Beitragssatz. Seit 1. Juli 2009 sind 14,9 Prozent des Bruttoeinkommens für die Krankenversicherung aufzuwenden. Dabei zahlen Arbeitnehmer mit 7,9 Prozent einen etwas höheren Anteil als Arbeitgeber, die 7,0 Prozent beisteuern. Die Belastung für Ihr Einkommen können Sie unserer Tabelle zum Krankenkassenbeitrag entnehmen.

In der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte. Eine Ausnahme stellt der Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung dar. Er wird von den kinderlosen Beschäftigten über 23 Jahren allein getragen.

 

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung19,9
Arbeitslosenversicherung2,8
Krankenversicherung (seit Juli 2009)Arbeitnehmer: 7,9 % (einschließlich Sonderbeitrag von 0,9 Punkten)
Arbeitgeber: 7,0 Prozent
Pflegeversicherung1,95 Prozent
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre0,25 Prozentpunkte (allein vom Arbeitnehmer zu tragen)



Die Beitragsbemessungsgrenze markiert den Wert, bis zu dem das Monatseinkommen der Beschäftigten zur Bemessung der Versicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Wert wird jedes Jahr neu berechnet und entspricht der Anpassung an die Gehaltsentwicklung in Deutschland. Berücksichtigt wird immer das komplette Jahreseinkommen, also inklusive Sonderleistungen wie zum Beispiel einem dreizehnten Monatsgehalt oder ausgezahltem Weihnachtsgeld.

Beitragsbemessungsgrenzen (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Rentenversicherung5.50066.0004.65055.800
Arbeitslosenversicherung5.50066.0004.65055.800
Kranken- und Pflegeversicherung3.75045.0003.75045.000

 

Höher fällt auch die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenkasse aus. Sie markiert das Einkommen, bis zu dem jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist. Wer mehr verdient, kann sich für eine private Krankenversicherung entscheiden. Nach dem GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz vom 1. April 2007 endet die Versicherungspflicht erst, wenn die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten wird. Freiberufler und Selbstständige können sich meist unabhängig vom Einkommen für eines der beiden Systeme entscheiden.

Versicherungspflichtgrenze (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung4.16349.9504.16349.950

 

In vielen Bereichen des Sozialversicherungssystems gibt es Sonderregeln für Geringverdiener. Wer einen Mini-Job hat, muss zum Beispiel keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen. In der Gleitzone ("Midi-Job") gelten für den Arbeitnehmer ermäßigte Beitragssätze, während der Arbeitgeber der vollen Betrag zahlt. Der Arbeitnehmeranteil steigt nach einer speziellen Formel, die in § 344 des dritten Sozialgesetzbuchs festgelegt ist, linear an. Bei 401 Euro Monatseinkommen müssen nur etwa 4% des Gehalts an die Sozialversicherung abgeführt werden.

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Geringfügigkeitszone400 400 
Midi-Zone400,01-800 400,01-800 

 

Die Bezugsgröße nach § 18 des vierten Sozialgesetzbuchs ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Sie wirkt sich auf den Mindestbeitrag aus, die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen, oder zum Beispiel auf die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Bezugsgröße2.55530.6602.17026.040


Weitere Informationen:

Zusätzliche Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung