Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte
Regeln für das „fiktive Mindesteinkommen" von Selbstständigen
Für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse gelten jetzt einheitliche Regeln. Bislang konnte jede Kasse in ihrer Satzung eigene Methoden festlegen, nach denen die Höhe des beitragpflichtigen Einkommens von freiwillig versicherten Mitgliedern ermittelt wurde.
Besonders interessant ist die Regelung für gering verdienende Selbstständige. Das „fiktive Mindesteinkommen" wurde gesenkt und beträgt nun 1260 Euro im Monat.
Grundsätzlich wird in der gesetzlichen Krankenversicherung davon ausgegangen, dass ein Selbstständiger gut verdient. Deshalb wird er automatisch zum Höchstsatz in der gesetzlichen Krankasse eingestuft. Nur wer niedrigere Einkommen nachweist, zahlt weniger. Der Gesetzgeber hat allerdings eine Untergrenze eingezogen. Diese liegt bei 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach §18 SGB IV.
In ihren Satzungen hatten Krankenkassen bislang Ausnahmen für Einzelfälle vorgesehen. Diese werden nun vereinheitlicht. Nach den neuen Gundsätzen kann die Beitragsbemessung auf 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße reduziert werden. Dazu ist ein gesonderter Antrag an die Krankenkasse erforderlich.
Eine Einstufung zum Mindestsatz ist nur möglich, wenn keine weiteren Einkünfte oder ein größeres Vermögen vorliegen. Dazu werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, ausgezahlte Renten sowie weitere Einkünfte - zum Beispiel aus einem Minijob- berücksichtigt. Einnahmen des Partners werden mitgezählt. Für Kinder gibt es Freibeträge.
Nicht nur für hauptberuflich Selbstständige gibt es ab 2009 einheitliche Regeln für die Beitragsbemessung. Das 52 Seiten starke Dokument des Spitzenverbands der Krankenkassen regelt auch die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten, Rentner und sonstige Personen, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern.



