Fehlerhafte Herzschrittmacher: Hersteller muss laut EU-Urteil zahlen

Luxemburg (dpa) - Hat ein medizinisches Gerät wie ein
Herzschrittmacher einen Fehler, muss der Hersteller die Kosten für
den Austausch aller Produkte des selben Modells übernehmen. Das hat
der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg
entschieden. Wenn ein potenzieller Fehler bei einem Gerät gefunden
werde, könnten alle Produkte dieses Modells als fehlerhaft eingestuft
werden - ohne dass der Fehler in jedem Einzelfall nachgewiesen werden
muss (verbundene Rechtssachen C-503/13 und C-504/13).

Im konkreten Fall ging es um drei Patienten in Deutschland, die ihre
Herzschrittmacher oder ein vergleichbares Gerät austauschen ließen.
Zuvor hatte die Firma, die die Geräte vertrieb, den Austausch
empfohlen und kostenlose Ersatzgeräte zur Verfügung gestellt. Tests
hatten ergeben, dass ein Ausfall der Geräte deutlich wahrscheinlicher
war als bei vergleichbaren Produkten.

Die Krankenkassen AOK Sachsen-Anhalt und Betriebskrankenkasse RWE
verlangten die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit den
Eingriffen und verklagten die Boston Scientific Medizintechnik GmbH.

Die Luxemburger Richter betonten in ihrem Urteil, dass medizinische
Geräte wie Herzschrittmacher oder Defibrillatoren besonders hohen
Sicherheitsanforderungen unterliegen, weil die Patienten besonders
verletzlich seien. Der Hersteller müsse daher nach der EU-Richtlinie
über fehlerhafte Produkte für den Austausch haften.